Vue d'ensemble des positions

Consultation 2011/106: Révision totale de la loi fédérale du 19 décembre 2003 sur les services de certification dans le domaine de la signature électronique (Loi sur la signature électronique, SCSE) · 69 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 2Fedlex · Rapport sur les résultats

Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Rechtsinformatik 08.11.12/SED

fahren, wie der Bund die Folgen der Gesetzesrevision für die kantonalen Behörden einschätzt. Eine fundierte Beurteilung der Auswir-

kungen ist insbesondere auch deshalb nötig, weil der bereits erwähnte hohe Grad an Technizität die Folgeschätzungen zusätzlich

erschwert.

Wir begrüssen die Überarbeitung dieses Gesetzes. Der Entwurf zum Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elekt- LU ronischen Signatur und andererAnwendungen digitaler Zertifikate (ZertES) enthält viele wertvolle Erweiterungen des heutigen Bun-

desgesetzes und behält die wichtigen und richtigen Punkte des geltenden Rechts bei. Insbesondere die Erweiterung des Anwen-

dungsbereiches auf juristische Personen und Behörden macht Sinn.

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz begrüsst grundsätzlich die geplante Revision. Unsere Stellungnahmen und Vorschläge be- SZ ziehen sich auf verschiedene relevante Aspekte, welche im Zusammenhang mit der Regelung von Zertifizierungsdiensten im Bereich

der elektronischen Signatur zu beachten sind.

Die Vorlage regelt einen Bereich, der für die Zukunft der Arbeitsweise der Steuerverwaltung sowie der Verwaltung generell von Be-

deutung sein wird. Allerdings betrifft die Vorlage Punkte auf einer noch zu „entfernten― Ebene (Zulassungen usw.). Aus steuerlicher

Sicht sieht man derzeit noch keinen Anlass, sich zur Gesetzesvorlage zu äussern.

Aus Sicht des möglichen Nutzens im Bereich Grundbuch und Vermessung wird die Ergänzung der elektronischen Signatur um den

Bereich der juristischen Personen und Behörden sowie die Bereinigung bei den Begriffen begrüsst. Insbesondere bei Behörden – wie

Grundbuchämtern – wird die Ergänzung mit der geregelten elektronischen Signatur eine Vereinfachung hinsichtlich automatisiert er-

stellter Grundbuchauszüge bringen. Zudem kann dies auch ein Thema bei automatisiert erstellten Katasterauszügen im Bereich der

amtlichen Vermessung sein.

Die Einführung einer „geregelten elektronischen Signatur, welche auch von juristischen Personen und Behörden genutzt werden kann OW ist zu begrüssen. Es wird sich zeigen, ob mit dieser neuen Grundlage die elektronische Signatur „massengeschäftstauglich― wird und

sich im Geschaftsverkehr stärker durchsetzen kann.

Im Übrigen gehen wird davon aus, dass die Revision keine Kostenfolgen für die Kantone haben wird.

Gleich wie beim heute geltenden ZertES bleibt es ein wichtiges Ziel des Gesetzesentwurfes, ein breites Angebot an sicheren Zertifi- NW zierungsdiensten zu fördern. Ausgehend von diesem Ziel ist aus Sicht des Datenschutzes nicht nur die Gleichstellung der elektroni-

schen Signatur mit der eigenhändigen Unterschrift von Bedeutung, sondern auch (oder gerade) die hierbei zu Grunde liegende Tech-

nologie und deren Förderung. Kryptographische Verfahren gewährleisten Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität beim elektroni-

schen Geschäftsverkehr. Sie dienen damit zentralen Anliegen des Datenschutzes. Die rasante technologische Entwicklung führt nicht

nur im Bereich der Kryptographie zu immer neueren und sicheren Verfahren, sondern eröffnet auch potenziellen Angreifern immer

neue Möglichkeiten, vorhandene Verschlüsselungen oder Sicherheitsmechanismen aufzubrechen oder zu umgehen. Im Bereich der

Kryptographie muss die Forschung deshalb laufend mögliche Angriffe antizipieren und wirksame Gegenmassnahmen entwickeln.

Wir regen an, die Forschung und Entwicklung im Bericht der Kryptographie gezielt zu fördern und eine entsprechende Bestimmung in

den Gesetzesentwurf aufzunehmen.

Wir begrüssen die Stossrichtung der Revision grundsätzlich. Die angestrebten gesetzlichen Veränderungen verbessern die Handha- GL bung von Zertifikaten und fördern deren Einsatz.

S. 2/69