Vue d'ensemble des positions

Consultation 2011/106: Révision totale de la loi fédérale du 19 décembre 2003 sur les services de certification dans le domaine de la signature électronique (Loi sur la signature électronique, SCSE) · 69 pages

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Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Rechtsinformatik 08.11.12/SED

Obligationenrecht Art. 59a OR Haftung für Signaturschlüssel

Im Allgemeinen lässt sich weder der Botschaft zum geltenden ZertES noch der einschlägigen Literatur entnehmen, weshalb es diese ZH

Haftungsbestimmung überhaupt braucht. Wir haben ferner keine Informationen darüber, ob sie jemals angewendet wurde. Es ist da-

her zu prüfen, ob und inwiefern nicht bereits die allgemeinen vertraglichen bzw. ausservertraglichen

Haftungsbestimmungen des OR genügen. Die Erläuterungen sollten sich jedenfalls klar und verständlich zu dieser Frage äussern.

Im Übrigen ist Art. 59 Abs. 1 OR nun missverständlich formuliert:

Die Formulierung legt den Schluss nahe, dass für die Authentisierung mittels geregelten Zertifikats die gleiche Haftungsregelung (d. h.

implizite Beweislastumkehr) wie für die Signatur gelten soll. Der erläuternde Bericht enthält dagegen die Aussage, die Haftung mit

Beweislast umkehr sei auf Signatur-Anwendungen beschränkt.

Weiter beantragen wir Artikel 59a Absatz 1 DR ersatzlos zu streichen. Mit dieser Haftungsklausel ergäbe sich eine Beweislastumkehr. GL

Diese Beweisführung kann ein Inhaber eines geheimen kryptografischen Schlüssels kaum leisten, da er ggfs. den Herstellern von

Anwendungen und Betriebssystemen Sicherheitslücken nachweisen muss. Auch Bedrohungen durch Malware sind für Inhaber nicht

ohne weiteres erkenn- und mit den gängig technischen Möglichkeiten abwehrbar. Für alifällige Schäden bietet nach unserem Dafür-

halten Artikel 41 OR eine ausreichende Grundlage.

Nous formulons pour le surplus deux remarques de forme: JU

- le commentaire de l‘article 59a CO ne correspond pas au texte de I‘avant-projet.

Die Haftungsklausel im Obligationenrecht Art. 59a Abs. 1 führt jedoch zu einer rechtlichen Ungleichbehandlung der elektronischen FDP und handschriftlichen Signatur und schiesst klar über das Ziel hinaus. Deshalb ist diese ersatzlos zu streichen.

Zu Artikel 59a OR wird auf Seite 15 im Bericht gesagt, dass hier der Begriff „Signaturschlüssel― nicht durch den generellen Begriff Städtever-„kryptografischer Schlüssel― ersetzt werde. Tatsächlich ist im Entwurf dann aber vom Inhaber eines geheimen kryptografischen band Schlüssels― die Rede. Nach unserer Ansicht müsste Artikel 59a OR, um die Haftung wie beabsichtigt auf Signaturanwendungen zu

beschränken, weiterhin der Begriff „Signaturschlüssel― verwendet werden.

Bereits die heutige Haftung für Signaturschlüssel wird stark kritisiert. Diese Gefährdungshaftung wird unter anderem als einen der economiewesentlichen Gründe für die ungenügende Akzeptanz der elektronischen Signatur im Rechtsverkehr betrachtet. Die zusätzliche Aus- suisse dehnung der Haftung auf geregelte Zertifikate wird einhellig abgelehnt. Jeder Benutzer von elektronischen Signaturen bzw. Zertifika-

ten kommuniziert im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen grundsätzlich rechtlich verbindlich.

Dies ergibt sich aber bereits aus Art. 14 Abs. 2 DR. Eine zusätzliche Haftungsklausel in der Form von Art. 59a Abs. 1 DR ist deshalb

weder sinnvoll noch nötig. economiesuisse fordert daher die ersatzlose Streichung von Art. 59a OR.

Aus Sicht des SAV ist zumindest zu prüfen, ob die Bestimmung von Art. 59a OR nicht ein Killerkriterium für den Einsatz qualifizierter SAV elektronischer Signaturen darstellt. Dies jedenfalls nach Einführung der geregelten Signatur. Nach Ansicht des SAV liegen die Vorteile

der geregelten Signatur v.a. in der Massen- und Alltagstauglichkeit, sodass die qualifizierte Signatur im Geschäftsalltag nie an erhebli-

cher Bedeutung gewinnen könnte. Sofern der Einsatz der qualifizierten elektronischen Signatur auf das Notwendige (siehe nachste-

hende Ausführungen) beschränkt wird, liesse sich ein Beibehalten der Bestimmung von Art. 59a OR rechtfertigen.

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