Vue d'ensemble des positions
Consultation 2011/106: Révision totale de la loi fédérale du 19 décembre 2003 sur les services de certification dans le domaine de la signature électronique (Loi sur la signature électronique, SCSE) · 69 pages
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Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Rechtsinformatik 08.11.12/SED
Strafprozessordnung
Art. 86 StPO: Änderung (im Vernehmlassungsentwurf nicht vorgesehen) SAV Mit dem Einverständnis Auf Verlangen der betroffenen Person (kann)muss jede Zustellung elektronisch erfolgen.
Begründung: Der Wortlaut entspricht jenem der vorgeschlagenen Änderungen von Art. 139 Abs. 1 ZPO und Art. 34 Abs. 2 Satz
SchKG. Auf die vorstehenden Begründungen wird verwiesen. Allenfalls könnte die Vorschrift wie in Art. 34 Abs. 2 Satz SchKG mit
einem Hinweis auf die bundesrätliche Kompetenz für Detailregelungen ergänzt werden.
Art. 110 StPO: Streichung Abs. 2, letzter Satz (im Vernehmiassungsentwurf nicht vorgesehen) SAV 2 Die Strafbehörde kann verlangen, dass die Eingabe in Papierform nachgereicht wird.
Begründung: Zur Begründung dieses Vorschlags gilt das zur Streichung von Abs. 3 von Art. 130
StPO Art. 110 Abs. 2: a) Sowohl für die Übermittlung von Parteieingaben im Zivilprozess, wie auch im Strafverfahren, wird neu die ISSS ―geregelte elektronische Signatur― verlangt. Dies ist zu begrüssen.
Aufgrund der Erfahrungen mit dem ZertES 2003 dürfte dies jedoch nicht ausreichen, damit sich in der Praxis der elektronische Ver-
kehr mit den Zivil- und Strafgerichten ohne grosse Einschränkungen und Verzögerungen durchsetzen wird.
Antrag: Daher sollten verfahrensbeteiligte Private das Recht erhalten, die elektronische Kommunikation zu verlangen. Dies im Gegen-
satz zu der heutigen Praxis, welche die elektronische Kommunikation nur mit solchen Behörden erlaubt, welche der Aufnahme in eine
entsprechende Liste zugestimmt haben.
Art. 110 Abs. 2 StPO: Es ist nicht einsichtig, warum nicht eine qualifizierte Signatur gefordert wird. Die Post Folgende Formulierung könnte die Verständlichkeit, wann welcher Zertifikatstyp einzusetzen ist, erhöhen:
Bei elektronischer Übermittlung muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Der Bundesrat be-
stimmt das Format der Übermittlung. Die Strafbehörde kann verlangen, dass die Eingabe in Papierform nachgereicht wird.
ATSG (AT Sozialversicherungsrecht)
Art. 38 ATSG (SR830.1): Änderung Abs. 2bis (im Vernehmlassungsentwurf nicht vorgesehen) SAV 2 Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person bezie-
hungsweise gegen eine gleichwertige elektronische Empfangsbestätigung überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag
nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.
Begründung: Es gilt auch hier die Begründung zur Änderung von Art. 20 Abs. 2bis VwVG sowie zu Art. 44 Abs. 2 BGG.
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