Vue d'ensemble des positions
Consultation 2011/106: Révision totale de la loi fédérale du 19 décembre 2003 sur les services de certification dans le domaine de la signature électronique (Loi sur la signature électronique, SCSE) · 69 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 63Fedlex · Rapport sur les résultats
Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Rechtsinformatik 08.11.12/SED
Das bestehende Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES) vom 19.12.2003 definiert die qualifizierte elektronische Sig- CI AG natur im Sinne einer eigenhändigen Unterschrift gemäss OR 14 Abs. 2bis. Es definiert die dazu notwendigen qualifizierten Zertifikate
und regelt die zu erfüllenden Voraussetzungen für die Anerkennung von Zertifizierungsdienstanbieterinnen, welche qualifizierte Zertifi-
kate ausstellen. Der Fokus des bestehenden ZertES ist somit ausgerichtet auf eine ganz bestimmte Anwendung von digitalen Zertifi-
katen, nämlich die elektronische Unterschrift, gleichgestellt der eigenhändigen Unterschrift gemäss OR 14, wenn eine solche über-
haupt erforderlich ist.
Das Anbringen eines qualifizierten Zeitstempel bedingt eine Online-Verbindung. Die Praxiserfahrung zeigt, dass diese Online- Die Post Verbindung nicht immer gegeben ist. Des Weiteren gibt es keinen Grund die Anforderung an eine Willensäusserung zu erhöhen, nur
weil diese elektronisch geschieht.
Daher empfehlen wir, auf einen obligatorischen Zeitstempel zu verzichten, d. h. die Variante 1 umzusetzen.
Wie wir auch hierzu bereits 2001 festgehalten haben, erachten wir Zeitstempel als einen ganz wesentlichen Teil einer elektronischen SWICO Signatur. Diese sind bei einer längeren Aufbewahrung von ursprünglich gültigen digitalen Signaturen ohne Zeitstempel nämlich weitge
hend nutzlos.
Wir bevorzugen deshalb zu Art. 14 Abs. 2bis DR die Variante ‘qualifizierte elektronische Signatur mit obligatorischem Zeitstempel‘.
Technologien für die Anwendung von Zeitstempeln haben abgesehen vom PDF Format noch keine Verbreitung gefunden sofern sie PS überhaupt existieren. Auch bewirkt eine Zeitstempelungspflicht, dass elektronische Signaturen nicht mehr „offline― erstellt
werden können. Aus diesem Grund ist die Pflicht jeder qualifizierten elektronischen Signatur einen qualifizierten Zeitstempel beizufü-
gen aktuell abzulehnen. Allenfalls wäre eine Kann-Formulierung ins Auge zu fassen, nach der der Bundesrat die qualifizierten
Zeitstempel zu einem späteren Zeitpunkt obligatorisch erklären könnte.
SwissHoldings erachtet Zeitstempel als einen wesentlichen Teil der elektronischen Signatur. Diese sind bei einer längeren Aufbewah- SwissH rung von ursprünglich gültigen digitalen Signaturen ohne Zeitstempel kaum werthaltig.
Wir bevorzugen deshalb zu Art. 14 Abs. 2bis OR die Variante "qualifizierte elektronische Signatur mit obligatorischem Zeitstempel".
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