Vue d'ensemble des positions

Consultation 2011/106: Révision totale de la loi fédérale du 19 décembre 2003 sur les services de certification dans le domaine de la signature électronique (Loi sur la signature électronique, SCSE) · 69 pages

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Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Rechtsinformatik 08.11.12/SED

Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über

die elektronische Signatur, ZertES; SR 943.03) trat am 1. Januar 2005 in Kraft. Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen, unter den

sich Anbieter von Zertifizierungsdiensten im Bereich der elektronischen Signatur anerkennen lassen können und die Rechte und

Pflichten der anerkannten Anbieter von Zertifizierungsdiensten. Mit der vorliegenden Revision soll dieser Erlass „massengeschäfts-

tauglich― gemacht werden.

Hierzu soll die sogenannt „geregelte elektronische Signatur‘ (und das dazu ver wendete „geregelte Zertifikat―) als dritte Spezialisie-

rungs-Stufe eingeführt werden (und erst als vierte Stufe die qualifizierte elektronische Signatur fungieren),

welche auch von juristischen Personen und Behörden genutzt werden kann. Der Gesetzgeber, der ein bestimmtes Verfahren zu re-

geln hat, hätte für seine Formvorschriften alsdann die Wahl zwischen der bisherigen qualifizierten elektronischen Signatur für spezielle

Anforderungen und der neuen geregelten elektronischen Signatur für normale Anforderungen. Weiter soll mit der Revision die gesetz-

liche Grundlage geschaffen werden, damit nebst der elektronischen Signatur auch die sichere Authentifikation mit Zertifizierungs-

dienste-Produkten geregelt werden kann. Schliesslich führt die Revisionsvorlage eine terminologische Bereinigung bei der Regelung

der elektronischen Signatur in den verschiedenen Gesetzen und Verordnungen ein.

Grundsätzlich begrüsst es der SGV jedoch sehr, dass auf Bundesebene eine einfach anwendbare, praxistaugliche und technisch ein- SGV wandfreie Lösung im Bereich der elektronischen Signaturen gesucht wird. Eine solche Lösung könnte insb. auch auf kommunaler

Ebene zu effizienteren Geschäftsprozessen führen und zu einer noch höheren Dienstleistungsqualität für die Einwohnerinnen und

Einwohner beitragen.

Beim Abklären des Anwendungsbereichs der elektronische Signatur möchte der SGV schliesslich anregen, dass dies eng mit der

eGovernment-Strategie Schweiz, respektive dem Katalog der priorisierten eGovernment-Vorhaben koordiniert wird und dabei auch die

unterschiedlichen kantonalen und kommunalen Rahmenbedingungen berücksichtigt werden.

Wir begrüssen die Revision des Bundesgesetzes über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und unterstützen Städteinsbesondere die Bestrebungen, die elektronische Signatur für Unternehmen und Behörden zugänglich zu machen, da damit ein aus- verband gewiesenes Bedürfnis von Wirtschaft und Verwaltung erfüllt wird. Mit dem zusätzlichen Signaturtypus der geregelten elektronischen

Signatur und dem geregelten Zertifikat wird eine wichtige Voraussetzung für die Erleichterung von Geschäftsvorgängen zwischen Un-

ternehmen sowie für die Förderung eines elektronischen Behördenverkehrsgeschaffen und damit den Bedürfnissen von Zielgruppen

der E-Government-Strategie

Schweiz entsprochen. Im Rahmen unseres internen Vernehmlassungsverfahrens wurde festgestellt, dass durch die Schaffung einer

zusätzlichen Signatur für juristische Personen ein verhältnismässig komplexes Angebot realisiert wurde. Demgegenüber ist es den

Städten ein zentrales Anliegen, dass es im Zusammenhang mit der digitalen Signatur eine möglichst einfach zu handhabende Identifi-

zierung und Authentifizierung in wenigen Arbeitsschritten geschaffen wird. Bei den weiteren Umsetzungsarbeiten zu den elektroni-

schen Signaturen sollte unseres Erachtens ein wichtiges Augenmerk auf Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit gerichtet werden. Die

geregelte und auch die qualifizierte Signatur müssen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvoll einsetzbar sein.

Auch wurde darauf hingewiesen, dass der Grundfehler, wonach die elektronischen Identitätsausweise (digitale Signaturen) für die

Authentifizierung von Personen von mehreren privaten Anbietern und in der Folge mit unterschiedlichen Produkten ausgestellt wer-

den, statt wie die herkömmlichen Identitätsausweise durch staatliche Stellen wie Einwohnerkontrollen und Passbüros, durch die Revi-

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