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Consultation 2011/3: Modification de la loi sur les bourses (abus de marché et délits boursiers); Invitation à l'audition concernant l'art. 32, al. 4, LBVM · 18 pages

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führen und vermöchten die mit der Möglichkeit einer Prämienzahlung stets verbundene Durchbrechung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht zu rechtfertigen.

10.3 Formulierungsvorschlag

[55] Der neue Wortlaut könnte wie folgt lauten:

Art. 32 Abs. 4 BEHG:

„Der Preis des Angebots muss gleich oder höher sein als

a. der Börsenkurs und

b. 75% des Preises, den der Anbieter in den letzten zwölf Monaten für eine Kontrollbeteiligung bezahlt hat und

c. der höchste Preis, den der Anbieter in den letzten zwölf Monaten für andere als die in lit. b dieser Bestimmung genannten Erwerbe von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft bezahlt hat.“

[56] Mit der Formulierung in lit. c wird sichergestellt, dass für die Bestimmung des Mindestpreises grundsätzlich jeder Erwerb während der letzten zwölf Monate vor Veröffentlichung des Angebots für den Mindestpreis relevant ist.

bis [57] Zur Definition der in Abs. 4 lit. b genannten „Kontrollbeteiligung“ ist ein neuer Abs. 4 einzufügen. Der Wortlaut könnte wie folgt lauten:

Art. 32 Abs. 4bisBEHG:

„Eine Kontrollbeteiligung liegt vor, wenn:

a. sie mindestens 33 1/3% der Stimmrechte an der Zielgesellschaft umfasst und

b. sie vor dem Verkauf von einem einzelnen Aktionär direkt oder indirekt oder von einer Gruppe gemäss Abs. 1 gehalten wurde; und

c. sie von diesem Aktionär oder dieser Gruppe gemäss Artikel 20 des Gesetzes gemeldet wurde.

bis

[58] Liegt keine Kontrollbeteiligung im Sinn von Abs. 4 vor, so ist es dem Anbieter nicht erlaubt, für die Festlegung des Angebotspreises eine Kontrollprämie vom Kaufpreis abzuziehen. Mit anderen Worten müsste in einem solchen Fall der Angebotspreis mindestens dem Preis entsprechen, den er beim Kauf dieses Aktienpakets pro Aktie bezahlt hat.

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