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Consultation 2011/3: Modification de la loi sur les bourses (abus de marché et délits boursiers); Invitation à l'audition concernant l'art. 32, al. 4, LBVM · 18 pages

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nahmekodex der Grundstein für die Zulässigkeit der Bezahlung einer Kontrollprämie für Kontrollpakete gelegt.

3.2 Börsengesetz und Argumente für die gesetzliche Konzeption

[9] Das BEHG trat am 1. Januar 1998 in Kraft, wobei die Einführung der Angebotspflicht politisch heftig umstritten war.11 Im Wesentlichen wurde bemängelt, dass die Angebotspflicht undifferenziert sei und den besonderen Anliegen der in der Schweiz zahlreichen Familiengesellschaften zu wenig Rechnung trage und dass sie einen übermässigen Eingriff in die Eigentums- und Vertragsfreiheit darstelle.12

[10] Einig war man sich darin, dass bei Einführung einer Angebotspflicht zwingend ein Mindestpreis vorzuschreiben sei.13 Umstritten war hingegen die konkrete Ausgestaltung des Mindestpreises. Die mit der Ausarbeitung des BEHG betraute Expertengruppe schlug eine Hauptvariante und zwei Nebenvarianten vor. Alle Varianten stellten im Grundsatz auf den Börsenkurs als Bezugsgrösse ab. Die beiden Nebenvarianten sahen zusätzlich je einen Einschlag von 25% auf den höchsten bezahlten Preis des vorausgegangenen Erwerbs vor, unterschieden sich aber bezüglich des massgeblichen Zeitraums.14

15

[11] Die heutige Regelung ist das Ergebnis eines politischen Kompromisses: Eine Angebotspflicht bei einer Schwelle von 33 1/3% der Stimmrechte, welche aber mittels Opting out ausgeschlossen

11

vgl. dazu detailliert Robert Bernet, Die Regelung öffentlicher Kaufangebote im neuen Börsengesetz (BEHG), Bern 1998, S. 62 ff. und Marco Gruber, Die Pflicht zum Übernahmeangebot im neuen Börsengesetz, Zürich 1996.

12

Vgl. dazu Bernet (FN 11), S. 64 f.

13

Die Expertengruppe argumentierte, dass die Angebotspflicht jeglichen wirtschaftlichen Sinn verlöre, wenn kein Mindestpreis fixiert würde (Expertengruppe des Bundesrates, Bericht zum Vorentwurf der Expertengruppe zur Ausarbeitung eines Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz), Bern 1991, Ziff. 356.3, S. 87 f.); Die Festlegung eines gesetzlichen Mindestpreises ist gemäss der bundesrätlicher Botschaft die Kernbestimmung des Pflichtangebots. Nur diese Massnahme gewährleiste Minderheitsaktionären Schutz vor einem offensichtlich untersetzten Preis und damit vor einem unfairen öffentlichen Angebot. Wörtlich erachtete der Bundesrat den „mit dieser Bestimmung verbundene[n] Eingriff in die freie Preisbildung … für eine effiziente Durchführung der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote [als] absolut notwendig.“ (Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG) vom 24. Februar 1993, BBl 1993 I S.

1418).

14

Drei oder zwölf Monate vor Überschreiten von 33 1/3% der Stimmrechte; vgl. Gruber (FN 11),

S. 97.

15

Bernet (FN 12), S. 66 ff.

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