Rapport sur les résultats
Consultation 2013/106: Révision de l'Ordonnance du DFI sur les denrées alimentaires génétiquement modifiées (ODAlGM) · 187 pages
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Organisation Prise de position
den gesamten Herstellungsprozess bezieht. Wer erwartet schon, dass bei einem Käse, bei welchem der Hinweis "Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen" oder "Produktion ohne gentechnisch veränderte Futtermittel" steht, GVO-Labenzym bei der Käseproduktion eingesetzt werden könnte? Zwei Typen von GVO-Labenzym wurden in der Schweiz 1988 und 1993 bewilligt (eine Erneuerung der Bewilligung fand bisher nicht statt). Aufgrund des Wortlautes des vorgeschlagenen Art. 7c Abs. 3 wäre der Einsatz von bewilligtem GVO-Labenzym als Verarbeitungshilfsstoff erlaubt.
Die Schweizer Landwirtschaft sowie ein bedeutender Teil der Schweizer Milch- und Fleischverarbeiter haben ein Interesse, neu einen solchen für sie attraktiven und weniger strengen Hinweis vorzunehmen. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Auslobung bei Schweizer Milch, Fleisch, Eiern, Milchprodukten (wie Käse und Joghurt) und Fleischerzeugnissen (wie Bratwurst) künftig häufig anzutreffen ist. Für den Vollzug ist es dabei schwer zu überprüfen, ob die Anforderungen dazu eingehalten werden. GVO-Analysen beim tierischen Erzeugnis bringen im Gegensatz zu pflanzlichen Lebensmitteln nichts. Die Futtermittelkontrolle (GVO-Analysen, Dokumentation und Rückverfolgbarkeit der Futtermittel bei Verarbeitern und Landwirten) müsste erhöht werden. Bei der Möglichkeit eines solchen Hinweises dürfte folglich der Kontrollaufwand des Vollzugs (insbesondere Zunahme der Überprüfung von Papierdokumenten) zunehmen. Dies gilt vor allem auch bei verarbeiteten, aus mehreren Zutaten zusammengesetzten Milch- und Fleischerzeugnissen. Letzteres besteht zum Beispiel oft aus weiteren Fleischerzeugnissen sowie Fleisch von verschiedenen Tierarten, die von mehreren Produzenten und Verarbeitern stammen. Es stellt sich die Frage, ob eine seriöse Kontrolle dieses Hinweises durch den Vollzug unter dem Aspekt des Täuschungsschutzes überhaupt noch realistisch ist. Der von der Landwirtschaft geforderte Hinweis bei tierischen Erzeugnissen darf auch nicht mit der Verwendung der Bezeichnungen "Bio", "Berg" oder "Alp" im Zusammenhang mit der Produktionsart von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus verarbeiteten Lebensmitteln verglichen werden. Damit die Bezeichnung "Bio", "Berg" oder "Alp" bei Erzeugnissen verwendet werden kann, müssen die einzelnen Produkte zertifiziert werden. Eine Produktzertifizierung ist hier nicht vorgesehen. Die Kontrolle erfolgt nicht durch Zertifizierungsstellen, sondern via kantonalen Vollzug.
Die Branchenverbände der Schweizer Landwirtschaft wie IP Suisse haben unseres Erachtens genügend Möglichkeiten, via Richtlinien den Einsatz von Futterpflanzen ohne GVO bei der Fütterung von Tieren zu regeln und dies entsprechend allgemein zu kommunizieren.
Wird von Seite BLV an einem Hinweis betreffend der Fütterung ohne GVO aufgrund des Druckes der Schweizer Landwirtschaft festgehalten, so sollte sich dieser mindestens auf sämtliche Futtermittel beziehen und sich auf die tierischen Primärprodukte Milch, Fleisch, Fisch, Eier und Honig beschränken. In diesem Sinne denkbar wäre beispielswiese folgender Hinweis: „Produktion ohne gentechnisch veränderte Futtermittel“.
Art. 7c enthält nebst den oben erwähnten Punkten auch sonst viele
Schwachstellen. Der in der Vernehmlassung vorgeschlagene Art. 7c ist in dieser Form nicht umsetzbar. Wird an Art. 7c festgehalten, so sind weitere Anpassungen nötig (Siehe nachfolgende Kommentare und Änderungsvorschläge)
Staatskanzlei des Schweizer Bauern verzichten gemäss den Ausführungen in den Erläuterun-Kantons Schwyz gen auf den Einsatz von gentechnisch verändertem Pflanzenmaterial bei der