Rapport sur les résultats

Consultation 2013/106: Révision de l'Ordonnance du DFI sur les denrées alimentaires génétiquement modifiées (ODAlGM) · 187 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 14Fedlex · Rapport sur les résultats

Organisation Prise de position

verwendet werden dürfen, die aus gentechnisch veränderten Pflanzen bestehen, solche enthalten oder aus solchen gewonnen wurden. Diese Einschränkung ist reine Augenwischerei. Sämtliche Nutztiere können mindestens teilweise mit Mais oder Soja gefüttert werden, also ist er in jedem Fall erlaubt.

3. Absurd wird der Ausdruck bei verarbeiten Produkten. Was nützt der Aus-

druck "Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen" auf einem Käse, einem Joghurt oder einem Ei? Auch diese Produkte müssten nicht frei von Gentechnik sein. Gentechnisch hergestellte Zutaten und Zusatzstoffe sind ohne Deklaration erlaubt, wenn die Produkte frei sind von Genmaterial. Auch diesbezüglich besteht ein beachtliches Täuschungspotential.

4. In den Lebensmitteln tierischer Herkunft sind die Futtermittel in der Regel

nicht mehr nachweisbar. Entsprechend existieren keine Methoden, welche eine Unterscheidung darüber gestatten würden, ob die Tiere mit gentechnikfreien Futterpflanzen gefüttert worden sind. Die Endprodukte unterscheiden sich nicht. Eine analytischer Überprüfung des Hinweises „Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen" ist nicht möglich. Wenn die Bestimmung vollzogen werden soll, ist eine umfangreiche, aufwändige „Papierkontrolle" notwendig.

5. Eine solche buchhalterische Überprüfung wäre bei Primärprodukten

(Milch, Eier, Fleisch, Honig) noch denkbar. Bei verarbeiteten und erst recht bei zusammengesetzten Lebensmitteln wie bei einem Salami oder einer Bratwurst wäre eine Kontrolle undenkbar, stammen doch die Ausgangsmaterialien in der Regel aus verschiedenen Beständen und sogar verschiedenen Tierarten.

6. Vollends unüberprüfbar ist eine solche Regelung für importierte Produkte.

Es ist undenkbar, dass die (schweizerischen) Kontrollorgane eine italienische Salami, einen französischen Tomme oder die Rohware für Bündnerfleisch dahin überprüfen würden, ob die Tiere am Anfang der Produktion wirklich kein GVO-Soja und keinen GVO-Mais gefressen haben.

Die Anpreisung „Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen" ist nicht in die Verordnung über gentechnisch veränderte Lebensmittel aufzunehmen. Auf den neu vorgeschlagenen Art. 17 c ist zu verzichten. Sie würde die Konsumentinnen und Konsumenten täuschen, wäre nicht seriös kontrollierbar, würde für eine nur halbwegs brauchbare Kontrolle einen erheblichen Mehraufwand bei der Lebensmittelkontrolle bedingen und ist überflüssig, weil die Anforderung bereits durch das Label „SUISSE GARANTIE" abgedeckt ist.

Falls die Auszeichnung „Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen" trotzdem eingeführt werden soll, ist sie zwingend auf Primärprodukte (Milch, Fleisch, Eier, Honig) zu beschränken.

Kanton Obwalden In Absprache mit dem Amt für Landwirtschaft und Umwelt begrüssen wir die Möglichkeit einer entsprechenden Deklarationsmöglichkeit. Damit erhält der Produzent von tierischen Produkten die Möglichkeit, beim Verzicht auf GVO-