Rapport sur les résultats

Consultation 2013/106: Révision de l'Ordonnance du DFI sur les denrées alimentaires génétiquement modifiées (ODAlGM) · 187 pages

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Organisation Prise de position

Fütterung ihrer Tiere. Der dadurch gegenüber der ausländischen Konkurrenz erhöhte Aufwand soll auf den Produkten entsprechend ausgewiesen werden können. Deshalb soll neu auf Lebensmitteln tierischen Ursprungs mit dem Ausdruck „Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen" geworben werden dürfen, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind.

Das Anliegen ist verständlich. Um im internationalen Umfeld bestehen zu können, braucht die Schweizer Landwirtschaft Grenzwerte und Abgrenzungen im Bereich der gentechnisch veränderten Lebensmittel. In diesem Sinne ist die Vorlage zu begrüssen. Allerdings sind die gewählten Formulierungen für den Konsumenten irreführend. Der angestrebte Täuschungsschutz ist somit zu wenig konsequent umgesetzt worden. Zudem wird bezweifelt, ob die Unterscheidung der Deklaration „ohne Gentechnik hergestellt“ und „Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen“ in der Praxis überprüft werden kann. Diese Forderungen sind zudem bereits durch das Label „SUISSE GARAN-TIE“ abgedeckt. Produkte mit diesem Label werden unter diesen Bedingungen erzeugt und auch vermarktet.

Die vorgeschlagene Regelung weist zudem Mängel auf:

1. Der Begriff „Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen" ist

geeignet, Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen zu vermitteln. Es ist davon auszugehen, dass sich die Konsumentinnen und Konsumenten darunter vorstellen, dass die Tiere zwar mit Tierarzneimitteln behandelt werden, die mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt wurden, dass aber das Futter ohne Gentechnik hergestellt wurde. Sie sind sich wohl kaum bewusst, dass die Tiere Futter erhalten, das teilweise gentechnisch hergestellt wurde, nämlich Futterzusätze wie Vitamine und Aminosäuren. Diese werden üblicherweise mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen produziert und könnten auch bei einer „Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen" eingesetzt werden.

2. Der Begriff dürfte gemäss Art. 7 c Abs. 2 nur verwendet werden, wenn

nach schweizerischem Recht gleichartige Futtermittel oder Futtermittelzusätze verwendet werden dürfen, die aus gentechnisch veränderten Pflanzen bestehen, solche enthalten oder aus solchen gewonnen wurden. Diese Einschränkung ist reine Augenwischerei. Sämtliche Nutztiere können mindestens teilweise mit Mais oder Soja gefüttert werden, also ist er in jedem Fall erlaubt.

3. Absurd wird der Ausdruck bei verarbeiten Produkten. Was soll der Aus-

druck "Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen" auf einem Käse, einem Joghurt oder einer Bratwurst? Auch diese Produkte müssten nicht frei von Gentechnik sein. Gentechnisch hergestellte Zutaten und Zusatzstoffe sind ohne Deklaration erlaubt, wenn die Produkte frei sind von Genmaterial. Auch diesbezüglich besteht ein beachtliches Täuschungspotenzial.

4. In den Lebensmitteln tierischer Herkunft sind die Futtermittel in der Regel

nicht mehr nachweis-bar. Entsprechend existieren keine Methoden, welche eine Unterscheidung darüber gestatten würden, ob die Tiere mit gentechnikfreien Futterpflanzen gefüttert worden sind. Die Endprodukte unter-scheiden sich nicht. Eine analytischer Überprüfung des Hinweises „Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen" ist nicht möglich. Wenn die Bestimmung vollzogen werden soll, ist eine umfangreiche, aufwendige „Papierkontrolle" notwendig.

5. Eine solche buchhalterische Überprüfung wäre bei Primärprodukten

(Milch, Eier, Fleisch, Honig) noch denkbar. Bei verarbeiteten und erst recht bei zusammengesetzten Lebensmitteln wie bei einem Salami oder