Rapport sur les résultats
Consultation 2013/106: Révision de l'Ordonnance du DFI sur les denrées alimentaires génétiquement modifiées (ODAlGM) · 187 pages
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Organisation Prise de position
einer Bratwurst wäre eine Kontrolle undenkbar, stammen die Ausgangsmaterialien in der Regel aus verschiedenen Beständen und sogar verschiedenen Tierarten.
6. Vollends unüberprüfbar ist eine solche Regelung für importierte Produkte.
Es ist schlicht undenkbar, dass die (schweizerischen) Kontrollorgane eine italienische Salami, einen französischen Tomme oder die Rohware für Bündnerfleisch dahin überprüfen würden, ob die Tiere am Anfang der Produktion wirklich kein GVO-Soja und keinen GVO-Mais gefressen haben.
Die Anpreisung „Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen" ist nicht in die Verordnung über gentechnisch veränderte Lebensmittel aufzunehmen. Auf den neu vorgeschlagenen Art. 7 c ist zu verzichten. Sie würde die Konsumenten täuschen, wäre nicht seriös kontrollierbar, würde für eine nur halbwegs brauchbare Kontrolle einen erheblichen Mehraufwand bei der Lebensmittelkontrolle bedingen und ist überflüssig, weil die Anforderung bereits durch das Label „SUISSE GARANTIE" abgedeckt ist.
Falls die Auszeichnung „Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen" trotzdem eingeführt werden soll, ist sie zwingend auf Primärprodukte (Milch, Fleisch, Eier) zu beschränken.
Kanton Nidwalden Schweizer Bauern verzichten gemäss den Ausführungen in den Erläuterungen auf den Einsatz von gentechnisch verändertem Pflanzenmaterial bei der Fütterung ihrer Tiere. Der dadurch gegenüber der ausländischen Konkurrenz erhöhte Aufwand soll auf den Produkten entsprechend ausgewiesen werden können. Deshalb soll neu auf Lebensmitteln tierischen Ursprungs mit dem Ausdruck „Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen" geworben werden dürfen, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind.
Das Anliegen ist verständlich. Allerdings wird bezweifelt, ob die Unterscheidung der Deklaration „ohne Gentechnik hergestellt“ und „Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen“ in der Praxis überprüft werden kann. Diese Forderungen sind bereits durch das Label SUISSE GARANTIE abgedeckt. Produkte mit diesem Label werden unter diesen Bedingungen erzeugt und auch vermarktet.
Die vorgeschlagene Regelung mit dem Begriff „Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen“ weist zudem Mängel auf:
1. Er vermittelt Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen.
Es ist davon auszugehen, dass sich die Konsumentinnen und Konsumenten darunter vorstellen, dass die Tiere zwar mit Tierarzneimitteln behandelt werden, die mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt wurden, dass aber das Futter ohne Gentechnik hergestellt wurde. Sie sind sich wohl kaum bewusst, dass die Tiere Futter erhalten, das teilweise gentechnisch hergestellt wurde, nämlich Futterzusätze wie Vitamine und Aminosäuren. Diese werden üblicherweise mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen produziert und könnten auch bei einer „Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen" eingesetzt werden.
2. Der Begriff dürfte gemäss Art 7c Abs. 2 nur verwendet werden, wenn nach
schweizerischem Recht gleichartige Futtermittel oder Futtermittelzusätze