Rapport sur les résultats
Consultation 2013/106: Révision de l'Ordonnance du DFI sur les denrées alimentaires génétiquement modifiées (ODAlGM) · 187 pages
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Organisation Prise de position
Die Schweizer Landwirtschaft sowie ein bedeutender Teil der Schweizer Milch- und Fleischverarbeiter haben ein Interesse, neu einen solchen für sie attraktiven und weniger strengen Hinweis vorzunehmen. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Auslobung bei Schweizer Milch, Fleisch, Eiern, Milchprodukten (wie Käse und Joghurt) und Fleischerzeugnissen (wie Bratwurst) künftig häufig anzutreffen ist. Für den Vollzug ist es dabei schwer zu überprüfen, ob die Anforderungen dazu eingehalten werden. GVO-Analysen beim tierischen Erzeugnis bringen im Gegensatz zu pflanzlichen Lebensmitteln nichts. Die Futtermittelkontrolle (GVO-Analysen, Dokumentation und Rückverfolgbarkeit der Futtermittel bei Verarbeitern und Landwirten) müsste erhöht werden. Bei der Möglichkeit eines solchen Hinweises dürfte folglich der Kontrollaufwand des Vollzugs (insbesondere Zunahme der Überprüfung von Papierdokumenten) zunehmen. Dies gilt vor allem auch bei verarbeiteten, aus mehreren Zutaten zusammengesetzten Milch- und Fleischerzeugnissen. Letzteres besteht zum Beispiel oft aus weiteren Fleischerzeugnissen sowie Fleisch von verschiedenen Tierarten, die von mehreren Produzenten und Verarbeitern stammen. Es stellt sich die Frage, ob eine seriöse Kontrolle dieses Hinweises durch den Vollzug unter dem Aspekt des Täuschungsschutzes überhaupt noch realistisch ist. Der von der Landwirtschaft geforderte Hinweis bei tierischen Erzeugnissen darf auch nicht mit der Verwendung der Bezeichnungen "Bio", "Berg" oder "Alp" im Zusammenhang mit der Produktionsart von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus verarbeiteten Lebensmitteln verglichen werden. Damit die Bezeichnung "Bio", "Berg" oder "Alp" bei Erzeugnissen verwendet werden kann, müssen die einzelnen Produkte zertifiziert werden. Eine Produktzertifizierung ist hier nicht vorgesehen. Die Kontrolle soll wie bei der Auslobung "ohne Gentechnik hergestellt" nicht durch Zertifizierungsstellen, sondern durch den kantonalen Vollzug erfolgen. Mit einem unverhältnismässig hohen Kontrollaufwand ist zu rechnen.
Die Verbände und Fachorganisationen der Schweizer Landwirtschaft haben unseres Erachtens genügend Möglichkeiten, via Richtlinien den Einsatz von Futterpflanzen ohne GVO bei der Fütterung von Tieren zu regeln und dies entsprechend allgemein zu kommunizieren. Bei den bestehenden Labelprogrammen "IP Suisse" und "Suisse Garantie" dürfen gemäss den geltenden Richtlinien bei der Fütterung von Tieren keine GVO-Futtermittel eingesetzt werden. Durch diese Produktlabels wird somit der Verzicht auf gentechnisch veränderte Futterpflanzen bereits abgedeckt. Neue bundesrechtliche Regelungen sind folglich auch unter diesem Gesichtspunkt nicht nötig.
Kanton Thurgau Wir begrüssen grundsätzlich die mit der vorgeschlagenen Änderung der Verordnung verbundene Möglichkeit zur Differenzierung der Kennzeichnung von Lebensmitteln, bei deren Herstellung auf die Verwendung von Erzeugnissen aus gentechnisch veränderten Organismen verzichtet wurde. Der Hinweis „Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen“ erscheint uns als geeignet.
Die Gründe für die Einführung einer neuen Auslobung für Lebensmittel tierischer Herkunft, die ausschliesslich mit GVO-freien Futterpflanzen produziert wurden, sind nachvollziehbar. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Konsumentinnen und Konsumenten nicht erfassen werden, dass trotz der Anpreisungen „Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen“
GVO-Futtermittelzusätze verwendet werden dürfen und es z. B. möglich sein wird, einen Käse, der mit (bewilligtem) GVO-Labenzym hergestellt wurde, mit diesem Claim auszuloben (aber nicht mit dem Claim „ohne Gentechnik hergestellt“). In diesem Sinne wird eine Konsumententäuschung bewusst in Kauf genommen.