Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/106: Revision Verordnung über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL) · 185 Seiten
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geforderte Hinweis bei tierischen Erzeugnissen darf auch nicht mit der Verwendung der Bezeichnungen "Bio", "Berg" oder "Alp" im Zusammenhang mit der Produktionsart von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus verarbeiteten Lebensmitteln verglichen werden. Damit die Bezeichnung "Bio", "Berg" oder "Alp" bei Erzeugnissen verwendet werden kann, müssen die einzelnen Produkte zertifiziert werden. Eine Produktzertifizierung ist hier nicht vorgesehen. Die Kontrolle soll wie bei der Auslobung "ohne Gentechnik hergestellt" nicht durch Zertifizierungsstellen, sondern durch den kantonalen Vollzug erfolgen. Mit einem unverhältnismässig hohen Kontrollaufwand ist zu rechnen.
Die Verbände und Fachorganisationen der Schweizer Landwirtschaft haben unseres Erachtens genügend Möglichkeiten, via Richtlinien den Einsatz von Futterpflanzen ohne GVO bei der Fütterung von Tieren zu regeln und dies entsprechend allgemein zu kommunizieren. Bei den bestehenden Labelprogrammen "IP Suisse" und "Suisse Garantie" dürfen gemäss den geltenden Richtlinien bei der Fütterung von Tieren keine GVO-Futtermittel eingesetzt werden. Durch diese Produktlabels wird somit der Verzicht auf gentechnisch veränderte Futterpflanzen bereits abgedeckt. Neue bundesrechtliche Regelungen sind folglich auch unter diesem Gesichtspunkt nicht nötig.
Kanton Thurgau Wir begrüssen grundsätzlich die mit der vorgeschlagenen Änderung der Verordnung verbundene Möglichkeit zur Differenzierung der Kennzeichnung von Lebensmitteln, bei deren Herstellung auf die Verwendung von Erzeugnissen aus gentechnisch veränderten Organismen verzichtet wurde. Der Hinweis „Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen“ erscheint uns als geeignet.
Die Gründe für die Einführung einer neuen Auslobung für Lebensmittel tierischer Herkunft, die ausschliesslich mit GVO-freien Futterpflanzen produziert wurden, sind nachvollziehbar. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Konsumentinnen und Konsumenten nicht erfassen werden, dass trotz der Anpreisungen „Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen“
GVO-Futtermittelzusätze verwendet werden dürfen und es z. B. möglich sein wird, einen Käse, der mit (bewilligtem) GVO-Labenzym hergestellt wurde, mit diesem Claim auszuloben (aber nicht mit dem Claim „ohne Gentechnik hergestellt“). In diesem Sinne wird eine Konsumententäuschung bewusst in Kauf genommen.
Die für zusammengesetzte Produkte festgelegte Mindestmenge, ab der ein Claim zulässig ist, ist zu tief angesetzt. Der Prozentsatz ist auf mindestens 90 Massenprozent zu erhöhen. Bei einem Anteil einer Zutat im Endprodukt von 25 Massenprozent ist der Claim nicht angebracht und es liegt eine klare Konsumententäuschung vor.
Es stellt sich die Frage, weshalb diese Revision der Verordnung nicht dazu benutzt wurde, den zulässigen Höchstgehalt an Material, das aus GVO besteht, solches enthält oder daraus gewonnen wurde, als Voraussetzung für den Claim „ohne Gentechnik hergestellt“ tiefer als 0.9 Massenprozent festzulegen. Falls ein Produzent sein Produkt derart ausloben will, sollte es möglich sein, eine tiefere maximale Kontamination durch solches Material zu garantieren.
Für die kantonalen Kontroll- und Vollzugsbehörden wird durch diese neuen Bestimmungen ein beträchtlicher Mehraufwand entstehen.