Rapport sur les résultats
Consultation 2013/146: Ordonnance sur l'adaptation de structures tarifaires dans l'assurance-maladie · 84 pages
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erlassen.
H+ ist bestürzt darüber, dass jegliche betriebswirtschaftliche Berechnungen zu den Vorschlägen im Verordnungsentwurf fehlen.
Die Spitäler und Kliniken sind stark verärgert, vor allem über die rechtliche Diskriminierung und die damit verbundene Abwertung ihrer Arbeit.
H+ bestreitet, dass die Bedingungen erfüllt sind, die den Bundesrat ermächtigen die subsidiäre Kompetenz zur Tarifrevision nach Art. 43 Abs. 5bis KVG in Anspruch zu nehmen. Es kann sogar von einem Missbrauch dieser Kompetenz gesprochen werden.
Der Verordnungsentwurf widerspricht der Verfassung und den Anforderungen an Tarife gemäss KVG. H+ verlangt eine verfassungs- und gesetzeskonforme Umsetzung der subsidiären Kompetenz des Bundesrates zur Tarifrevision. Namentlich einzuhalten und zu beweisen sind die Rechtsgleichheit, die betriebswirtschaftliche Bemessung, die sachgerechten Struktur, die Wirtschaftlichkeit, die Billigkeit sowohl der Begründungen als auch der vorgeschlagenen Massnahmen.
Ausserdem orten wir diverse Probleme in der Umsetzung.
H+ empfiehlt zusammenfassend:
1. Der Bundesrat soll auf den Entwurf verzichten, die Hausärztinnen und –ärzte über
Art. 43, Abs. 5bis KVG besserzustellen.
2. Sollte der Bundesrat an der subsidiären Kompetenz festhalten, dann:
muss er die Uneinigkeit der Tarifpartner besser in Erfahrung bringen.
muss er sich an die Verfassungsmässigkeit der vorgesehenen Massnahmen halten, namentlich an die Rechtsgleichheit.
muss er die sachgerechte, betriebswirtschaftliche, billige und wirtschaftliche Notwendigkeit eines Eingriffes mit Fakten nachweisen und begründen.
muss er die Anforderungen an Tarife gemäss KVG, namentlich die Sachgerechtigkeit, die Betriebswirtschaftlichkeit, die Billigkeit und die Wirtschaftlichkeit, wie sie unten ausgeführt sind, für die vorgesehenen Massnahmen berücksichtigen. führt er die Aufwertung der Grundversorgungsleistungen ohne Kompensationsmassnahmen durch, da diese gesetzlich nicht gefordert sind.
beauftragt der Bundesrat das Eidgenössische Departement des Inneren, gemäss Art. 47, Abs. 6 RVOG, eine Verfügung zur Umsetzung der subsidiären Kompetenz nach Art. 43, Abs. 5bis KVG zu erlassen.
3. Das BAG beobachtet das laufende Projekt einiger Tarifpartner zur Gesamtrevision.
4. Das BAG kann den Tarifpartnern zur Erfüllung des Berichts und der Empfehlungen
der Eidgenössischen Finanzkontrolle EFK vom November 2010 zum TARMED weitere Grundsätze und konkrete Ziele und Themen für die Revision vorgeben.
5. Sollte der Bundesrat sowohl an der Besserstellung der Hausärztinnen und –ärzte
als auch an einer für die Krankenversicherung neutralen Umsetzung festhalten, soll er prüfen, welche alternativen Einsparungsmöglichkeiten bestehen.
6. Der Bundesrat muss sicherstellen, wie die revidierte Tarifstruktur angewandt (Aus-
weis auf Rechnung) und von den sozialen Krankenversicherungen überprüft werden kann.
7. Die Verordnung soll korrekterweise als Übergangslösung befristet werden.
Der Bund verfügt gegenwärtig über keine Rechtsgrundlage, das Einkommen von Hausärztinnen und Hausärzten in freier Praxis zu steuern, weder im KVG noch ausserhalb. Es besteht zum gegenwärtigen Zeitpunkt in der Schweiz auch keine Notsituation, namentlich keine Unterversorgung in der medizinischen Grundversorgung. In jedem Fall bleibt die Notfallversorgung an Abenden, in der Nacht, an Wochenenden und an Feiertagen gewährleistet. Hier springen die Spitäler und Kliniken ein, vor allem die öffentlichen Spitäler mit einem Leistungsauftrag in der Notfallmedizin.
H+ ist überzeugt, dass es für die im Kommentar zum Verordnungsentwurf genannten Ziele Alternativen zu den Vorschlägen gegeben hätte, selbst innerhalb der subsidiären Kompetenz und innerhalb des TARMED. Sowohl die EFK als auch die Tarifpartner haben dem BAG genügend Hinweise geliefert, um diese Ziele zu erreichen. Der Entwurf deutet aber in keiner Weise an, welche Alternativen evaluiert wurden.