Rapport sur les résultats

Consultation 2013/146: Ordonnance sur l'adaptation de structures tarifaires dans l'assurance-maladie · 84 pages

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Ermittlung der Kostenfolgen einzuführen. Sollte sich zeigen, dass der Grundsatz der

Kostenneutralität nicht gewahrt werden kann, sind vom Bundesrat zeitnah die notwendigen Korrekturmassnahmen zu treffen.

Das eigentliche Ziel muss aber weiterhin sein, eine möglichst schnelle Gesamtrevision

des Tarmed unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zu erlangen.

Ein Eingriff in die Tarifautonomie darf nur erfolgen, wenn eine klare gesetzliche Grund- BFG lage vorhanden ist. Als entsprechende gesetzliche Grundlage nennt der Bund Art. 43

Abs. 5bis KVG. Nicht jeder Dissens zwischen den Tarifpartnern erlaubt aber einen Ein-

griff in die Tarifautonomie gestützt auf diese Bestimmung. Darunter fallen auch Konstellationen, in welchen richtigerweise kein Konsens zustande kommt, weil ein seitens der

öffentlichen Hand an die Tarifpartner gerichtetes, politisch motiviertes Anliegen faktisch nicht umsetzbar ist oder den Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes widerspricht.

Ein erster Eingriff in die Tarifautonomie wird Signalwirkung haben und sollte nur dann in Betracht gezogen werden, wenn er zwingend geboten ist und keine anderen Mittel mehr zur Verfügung stehen.

Das Bündnis Freiheitliches Gesundheitswesen unterstützt die Förderung der medizini-

schen Grundversorgung, lehnt die lineare, staatliche Umverteilung von jährlich 200 Millionen Franken von den Spezialisten zu den Hausärzten via TARMED aber ab.

Die Verfolgung des politischen Ziels, den Hausärzten jährlich 200 Millionen Franken

mehr Einkommen zu gewähren, damit diese ihre Volksinitiative zurückziehen hat keine

entsprechende Grundlage im KVG und darf somit nicht über die subsidiäre Bestimmung von Art 43. Absatz 5bis KVG abgewickelt werden.

Wenn der Bund via Art. 43 Abs. 5bis KVG subsidiär in die Tarifautonomie eingreift, dann muss er dies gesetzeskonform tun, indem er jede anzupassende Tarifposition unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten prüft und individuell anpasst. Dies wurde in casu nicht gemacht, vielmehr ist es zu einheitlichen, linearen Kürzungen gekommen.

Das Bündnis Freiheitliches Gesundheitswesen fordert deshalb den Bundesrat auf, den

vorgelegten Verordnungsentwurf zum jetzigen Zeitpunkt zu annullieren und die umge-

hende Totalrevision des TARMED den Tarifpartnern zu überlassen

Tarife und Preise, die in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern ver- Comparis einbart werden, sind breit abgestützt und deshalb ausgewogen. Das sind wichtige Vo-

raussetzungen für eine gute Leistungserbringung.

Diese Kompetenz sollte der Bundesrat nur sehr zurückhaltend wahrnehmen. An dieser

Zurückhaltung fehlte es gleich beim ersten Versuch, von dieser Kompetenz Gebrauch

zu machen. Den Hausärzten wurde versprochen, ihnen jährlich 200 Millionen Franken

mehr Umsatz zu Lasten der Grundversicherung zu gewähren, damit diese ihre Volksinitiative zurückziehen. Für dieses politische Versprechen gibt es keine entsprechende

Grundlage im KVG. Es ist deshalb auch rechtlich sehr heikel, die vorliegende Tarmed-

Revision auf die subsidiäre Bestimmung von Art 43 Absatz 5bis KVG zu stützen.

Die undifferenzierte Anpassung des Tarifs birgt das Risiko, dass die Tarife von den be-

nachteiligten Facharztgruppen durch die Abrechnung anderer Tarifpositionen unterlau-

fen werden.

Die vom Bundesrat vorgeschlagene Revision des Ärztetarifs Tarmed ist rechtlich problematisch und inhaltlich nicht geeignet, Angebot und Nachfrage der medizinischen Grundversorgung zu Lasten der Grundversicherung zu verbessern. Die Anpassung des Ärztetarifs verursacht letztlich mehr Kosten für den Prämienzahler. Bei Uneinigkeit der Tarif-

parteien braucht es ein Schlichtungsverfahren durch eine politisch neutrale Instanz, sodass politische Entscheide keinen unmittelbaren Einfluss auf die Tarifstruktur haben.

Im Interesse einer optimalen Gesundheitswesens in der Schweiz ist dabei darauf zu EQUAM achten, dass die Auswirkungen einer solchen Anpassung auf die Qualität der Versor-

gung berücksichtigt werden. In diesem Kontext begrüssen wir die geplante Aufwertung

der intellektuellen Leistungen der

schweizerischen Grundversorger zu Lasten der technischen Leistungen. Eine monetäre Stärkung der Grundversorger unterstützt die integrierte Versorgung und dient damit

nicht zuletzt auch der Qualitätsförderung.

Hôpitaux

Nach Abwägung aller Argumente fordert H+ den Bundesrat auf, keine Verordnung zu H+