Rapport sur les résultats

Consultation 2013/4: Limitation de l'admission des fournisseurs de prestations à pratiquer à la charge de l'assurancemaladie obligatoire (OLAF) · 55 pages

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2.2 Prises de position générales / Appréciation générale du projet

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Mit Schreiben vom 2.11.2012 haben wir uns zur befristeten Wiedereinführung der be- AG darfsabhängigen Zulassung (KVG-Revision) ausführlich und klar ablehnend geäussert.

Demzufolge verzichten wir nun auf eine materielle Stellungnahme zum vorliegenden

Verordnungsentwurf und halten nochmals fest, dass auf die Wiedereinführung des Zu-

lassungsstopps verzichtet werden sollte.

Auf die Änderung des KVG sowie auch die VEZL ist zu verzichten. Sollten die Änderun- AR gen trotzdem in Kraft gesetzt werden, so soll dies frühestens auf den 1. Juli 2013 erfol-

gen.

Appenzell Ausserrhoden hat sich wiederholt gegen die Wiedereinführung des Zulas-

sungsstopps ausgesprochen. Der Zulassungsstopp in der vorliegenden Form ist weder

praktikabel noch nachhaltig. Die nun vorliegende Verordnung bestätigt die Befürchtun-

gen, dass, ausser einem enormen administrativen Aufwand, kein Nutzen resultiert. Die

im Anhang aufgeführten Zahlen sind unvollständig und entsprechen nicht der tatsächli-

chen Situation. So werden weder der tatsächliche Beschäftigungsgrad noch die bereits

heute bestehenden Kapazitäten an den Kliniken und anderen Institutionen mitberück-

sichtigt. Eine Trennung zwischen stationärer und ambulanter Tätigkeit an Kliniken ist

zudem nicht praktikabel. Die Daten sind in der in Anhang 1 aufgeführten Form und Qualität unzureichend, obwohl sie für den Vollzug der Verordnung erforderlich wären.

Der vorliegende Entwurf entspricht nur zum Teil der Forderung nach einer Regelung, BL welche keinen weiteren Reglementierungsbedarf in den Kantonen hervorruft. Wohl ist

es grundsätzlich möglich, auf kantonale Ausführungsbestimmungen zu verzichten. Die

Tatsache, dass diese im vorgesehenen Umfang überhaupt möglich sind, lässt aber

erwarten, dass die Umsetzung des Zulassungsstopps mit grossen kantonalen Unter-

schieden erfolgen wird. Die resultierende heterogene Reglementierung läuft einer wirk-

samen Zulassungskontrolle zuwider. Sie bewirkt lediglich eine vermehrte interkantonale Wanderung von Berufsleuten, die den Zulassungsstopp mit dem Binnenmarkt-Recht

umgehen.

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt stimmt der vorgeschlagenen Verordnung BS über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten

der obligatorischen Krankenpflegeversicherung grundsätzlich zu.

Vorbehalte bestehen zu den im Anhang 1 aufgeführten Höchstzahlen sowie der in An-

hang 2 ausgewiesenen Versorgungsdichte.

Notre Conseil déplore que la possibilité de limitation soit réservée aux seuls médecins GE spécialistes. Il approuve néanmoins l'ordonnance proposée.

Wie Sie bereits unserer Stellungnahme vom 29. Oktober 2012 zum Entwurf von Artikel GL 55a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) entnehmen konnten,

lehnt der Kanton Glarus die befristete Wiedereinführung des Zulassungsstopps dezidiert ab. Wir beabsichtigen daher, im Falle der Inkraftsetzung von Artikel 55a KVG und der

VEZL gemäss Entwurf, von der in Artikel 3 Buchstabe a eingeräumten Kompetenz

Gebrauch zu machen und die in Anhang 1 zur VEZL festgelegten Höchstzahlen für

nicht anwendbar zu erklären.

Wir begrüssen - im Falle einer Inkraftsetzung von Art. 55a KVG und der VEZL die den GR Kantonen eingeräumte Kompetenz, auf die Einführung einer Zulassungsbeschränkung

zu verzichten. Der Kanton Graubünden wird auf eine Wiedereinführung des Zulas-

sungsstopps verzichten.

Le Gouvernement tient à exprimer une nouvelle fois son scepticisme quant à la perti- JU nence d'une telle mesure. Cela dit, le Gouvernent tient à ce qu'une marge de manœu-

vre suffisante soit laissée aux cantons, afin qu'ils puissent, car c'est leur responsabilité,