Vorlage 1bis
Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 15 Seiten
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 12 M Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn
Ausgabe: 01.07.2014 Artikel: Trassierungselemente Version: 12.04.2013
(AB 17)
7 Vertikale Linienführung
7.1 Grundsätze
7.1.1 Die maximal zulässige Längsneigung ist unter Berücksichtigung der betrieblichen
Verhältnisse zu bestimmen (bezüglich Stationen siehe insb. auch Art. 34, Abs. 2 EBV). 7.1.2 Neigungswechsel werden mit vertikalen Radien ohne Übergangsbögen ausgerundet.
7.1.3 In technischer und konstruktiver Hinsicht sind bei der Festlegung der Lage von
Zahnstangenein- und -ausfahrten neben den betrieblichen Anforderungen auch die horizontale und vertikale Linienführung zu berücksichtigen.
7.1.4 Die Ausrundungsradien sind möglichst gross zu wählen, wobei mit Ausnahme von
Neigungswechsel von ≤ 2 ‰ die Grenzwerte gemäss den Ziff. 7.2 - 7.5 einzuhalten sind. 7.1.5 In Übergangsbögen mit Überhöhungsrampen sind Neigungswechsel zu vermeiden. Lässt
sich deren Anordnung nicht umgehen, so sind die Ausrundungsradien möglichst gross zu wählen.
7.1.6 Die vertikale Ausrundung resultierend aus der geometrischen Linienführung und der real
auftretenden Brückendeformation sind gemeinsam zu berücksichtigen.
7.2 Längsneigung in Zuggleisen
Es gelten folgende Grenzwerte:
Grenzwert im Normalfall: 40 ‰ (1)
— Bei Zahnradbahnen: 250 ‰ (1)
(1)Grössere Längsneigungen sind nur in besonderen Verhältnissen und vom BAV festzulegenden Bedingungen zulässig.
Maximaler Grenzwert:
— Bei Strassenbahnen: 70 ‰ (2)
2)Die Längsneigung darf bei Neubaustrecken in keinem Fall überschritten werden.
Bestehende, steilere Strecken dürfen bei Erneuerungen wieder mit der gleichen
Längsneigung erstellt werden.
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