Annexe au rapport de consultation

Consultation 2014/12: Rapport sur l'évaluation de l'efficacité 2012-2015 de la péréquation financière entre la Confédération et les cantons · 105 pages

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Annexe au rapport rendant compte des résultats de la consultation du rapport sur l’évaluation de l’efficacité 2012–2015 de la péréquation financière entre la Confédération et les cantons

Minimal- sondern als Maximalziel betrachtet, so ist mit Blick auf die Zielsetzung der Mindestausstattung und auf die im Verhältnis zu ihrem Ressourcenpotenzial bei den ressourcenschwachen Kantonen deutlich stärker ins Gewicht fallenden Mehrbelastungen als Folge von Entwicklungen und Entscheidungen auf Bundesebene eine Erhöhung dieses Zielwertes in Betracht zu ziehen Wird der Bund beim Ressourcenausgleich tatsächlich entlastet, so sind zur Sicherstellung der Haushaltsneutralität die Bundesmittel im bisherigen Umfang im Finanzausgleichssystem zu belassen, beispielsweise durch eine Aufstockung des Lastenausgleichs.

Reduktion des Grundbeitrags des Ressourcenausgleichs

Der Regierungsrat lehnt die beabsichtigte Senkung des Grundbeitrags beim Ressourcenausgleich aus den nachfolgenden Gründen ab:

Gemäss Finanzausgleichsgesetz (FilaG) wird mit dem Ressourcenausgleich angestrebt,

dass die Kantone ein Ressourcenpotenzial von mindestens 85 Prozent erreichen. Beim Wert von 85 handelt es sich somit um ein Minimal- und nicht ein Maximalziel. Gemäss Botschaft zur NFA ist das Minimalziel von 85 Prozent zudem als Richtwert zu verstehen. Unterschreilungen sind- wie es in der ersten Vierjahresperiode zwei Mal der Fall warvon den ressourcenschwachen Kantonen hinzunehmen. Umgekehrt rechtfertigt es sich daher auch nicht,

dass Überschreitungen des Minimalziels in der neuen Vierjahresperiode wieder abgeschöpft werden und dadurch in der neuen Periode das Mindestziel allenfalls wieder nicht erreicht wird. Aufgrund der bis zu einem gewissen Grad zyklischen Entwicklung der Disparitäten kann dieses Risiko nicht ausgeschlossen werden. Der ressourcenschwächste Kanton Uri erreichte im Jahr 2011 einen Ressourcenpotenzial von 83.3 Prozent (1.7 Prozent unter dem Minimalziel), im Jahr 2014 ein solches von 87.0 Prozent (2.0 Prozent über dem Minimalziel). Nach unserer Auffassung kann deshalb nicht davon gesprochen werden, dass beim Kanton Uri das Mindestausstattungsziel "deutlich" übertroffen wurde.

Wird gemäss der Auslegung des Bundesrates der anzustrebende Wert von 85 nicht mehr als Minimal- sondern als Maximalziel betrachtet, so ist mit Blick auf die Zielsetzung der Mindestausstattung eine Erhöhung dieses Zielwertes in Betracht zu ziehen. Mit der Mindestausstattung sollen die ressourcenschwachen Kantone über genügend finanzielle Mittel verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben selbständig erfüllen zu können. Wie einleitend erwähnt hat sich der finanzielle Spielraum der Kantone durch Entscheide auf Bundesebene in den vergangenen Jahren sehr stark eingeengt. Davon sind zwar alle Kantone betroffen, allerdings fallen diese negativen Entwicklungen für die ressourcenschwachen Kantone im Verhältnis zur ihrem Ressourcenpotenzial deutlich stärker ins Gewicht als für die ressourcenstarken Kantone. Insbesondere durch die neue Spital- und Pflegefinanzierung sowie die Neuregelung des Kindes- und ErwachserJenschutzes wurden den ressourcenschwachen Kantone Mehrbelastungen aufgebürdet, welche sie mit einem unveränderten Mindestausstattungsziel von 85 Prozent nicht finanzieren können.

LU Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

UR Nein, der Grundbeitrag des Ressourcenausgleichs 2016 bis 2020 ist mindestens gleich hoch zu dotieren wie bis anhin. Verschiedene Gründe rechtfertigen sogar eine Erhöhung der Bundesbeiträge.

Begründung:

Identisch mit Stellungnahme der ressourcenschwachen Kantone

SZ Ja. Der Kanton Schwyz ist der Meinung, dass aufgrund der Überdotierung eine Herabsetzung angezeigt ist. Die im Wirksamkeitsbericht dargelegten Berechnungen aufgrund der durchschnittlichen Überdotierung von 2012–2015 erachten wir als korrekt. Auch wenn dem Grundanliegen einer gewissen Entlastung mit dem Vorschlag des Bundesrates zwar entsprochen wird, bleiben die Kernproblematiken der Wirksamkeit des Verteilsystems und der Solidarhaftung damit unverändert bestehen. Der Vorschlag des Bundesrates geht aber immerhin in die richtige Richtung. Es gilt zu beachten, dass der Vorschlag des Bundesrates auch mit dem Alternativmodell kombinierbar ist. Auch eine entsprechende Herabsetzung des Abschöpfungssatzes könnte man die Dotierung des Ressourcenausgleichs zurücknehmen. Die gesetzlich verankerte, anzustrebende Mindestausstattung wurde in der zweiten Vierjahresperiode deutlich überschritten, so dass eine Herabsetzung gerechtfertigt ist. Hätte eine Unterschreitung des Mindestausstattungsziels in der zweiten Vierjahresperiode stattgefunden, würde umgekehrt eine Erhöhung der Dotierung des Ressourcenausgleichs gefordert werden. Nun ist das Gegenteil der Fall. Eine Reduktion des Ressourcenausgleichgefässes ist daher die logische Konsequenz.

Antrag: Der Vorschlag des Bundesrates nach einer Herabsetzung des überdotierten Ressourcenausgleichs wird unterstützt, gleichzeitig wird aber auch die Einführung des Alternativmodells gefordert.