Rapport sur les résultats
Consultation 2014/53: Révision partielle de la loi fédérale sur l'assurance-maladie relative au pilotage du domaine ambulatoire · 167 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 117Fedlex · Rapport sur les résultats
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Massnahmen gegen ein Überangebot müssen auf klaren, nachvollziehbaren Regeln be- SGR ruhen, welche eine mittel- und langfristige Planung ermöglichen. Der Besitzstandwah-
rung muss Rechnung getragen werden.
Der vorgeschlagene Wortlaut ist imperativ und widerspricht verfassungsmassigen Kom-
petenzen. Richtlinien des Bundesrates sind ausreichend.
Cave Verordnungen Bundesrat: hier muss unbedingt eine „kann“-Formulierung gefordert ZGAeG werden. Die Begründungen des Bundesrates wie Zugang der Patienten zur Behandlung
in nützlicher Frist oder Umfang der Leistungen sind fadenscheinig und gefährlich.
Eine weitere Option des Bundesrates, um intervenieren zu können, wenn der „Umfang
der Leistungen“ zunimmt.
Dieser Absatz muss unseres Erachtens wie folgt erweitert werden: ,,Der Bundesrat legt medswiss.net die Kriterien zur Beurteilung der Angemessenheit der Versorgung im ambulanten Be-
reich basierend auf den Qualitätsvorgaben gemäss Art. 40a fest.
Nous nous posons la question de savoir sur quelle base le Conseil Fédéral veut/ peut SMV fixer selon art. 40c) de façon uniforme, sans connaître les particularités et les besoins
régionaux, les critères pour une couverture adéquate en soins ambulatoires. Nous sug-
gérons vivement que si cette compétence devait être maintenue, le Conseil Fédéral soit
obligé lui aussi de se soumettre, dans un domaine aussi complexe, aux préavis d’une
commission mixte (comme décrite sous 40 c 4), avec représentation obligatoire des ins-
tances faitières des médecins (FMH, MFE), avec obligation d’argumenter et de justifier,
si les propositions émanant de cette commission devaient ne pas être appliquées.
Pour des raisons de sécurité juridique, les critères d’évaluation de l’adéquation de l’offre SVM en soins ambulatoire devraient être définis au niveau de la loi.
Wir erwarten, dass die vorgesehenen Mindestkriterien des Bundes unter Einbezug der SVBG Leistungserbringer und der Versicherten festgelegt werden und dass diese insbeson-
dere die Versorgungsqualität und die Zugänglichkeit für die gesamte Bevölkerung ins
Zentrum stellen.
Wir erwarten, dass die vorgesehenen Mindestkriterien des Bundes unter Einbezug der SVO Leistungserbringer und der Versicherten festgelegt werden und dass diese insbeson-
dere die Versorgungsqualität und die Zugänglichkeit für die gesamte Bevölkerung ins
Zentrum stellen.
Wie bereits ausgeführt, ist die vorliegende Regelung einerseits sogar schärfer als der BFG bisherige Zulassungsstopp, andererseits wurden durch unklare Formulierungen und feh-
lende Erläuterungen noch mehr Rechtsunsicherheit geschaffen: So hält Art. 40c des
Entwurfes fest, dass der Bundesrat Kriterien zur Beurteilung der Angemessenheit der
Versorgung im ambulanten Bereich festlegt. Dem erläuternden Bericht sind aber keiner-
lei Ausführungen zu entnehmen, wie der Bundesrat das zu tun gedenkt. Die Erfahrung
aus der Behandlung des Themas in den vergangenen 12 Jahren seit der ersten Inkrafts-
etzung des Zulassungsstopps und auch der Blick ins Ausland zeigen, dass es nicht
möglich gewesen ist, klare, transparente und justiziable Planungskriterien für eine am-
bulante Versorgung zu formulieren. Anders ist es übrigens auch kaum zu erklären, dass
die „Übergangsphase“ des Zulassungsstopps nun über ein Jahrzehnt gedauert hat.
Mit anderen Worten bedeutet dies, dass eine Gesetzesnovelle in Kraft gesetzt werden
soll, ohne dass klar ist, wie diese umgesetzt werden soll und welche Folgen sie haben
könnte. Im Gegenteil hat die Erfahrung der vergangenen Jahre gezeigt, dass eine Um-
setzung in Ermangelung geeigneter Planungskriterien kaum möglich wäre.
In einer derart unklaren Situation besteht auch das Risiko, dass die Planung der ambu-
lanten Versorgung in den Kantonen vollkommen unterschiedlich gehandhabt und umge-
setzt würde, was einerseits das Gebot der Rechtsgleichheit verletzen könnte, anderer-
seits aber jedenfalls die regionale respektive interkantonale Abstimmung der Planung
verunmöglichen würde.
Seit Einführung des Zulassungsstopps im Jahre 2002 wird die Erarbeitung von transpa-
renten, tauglichen und justiziablen Kriterien zur Beurteilung des Bedarfes an ambulan-
ten Angeboten respektive Leistungserbringern pro Versorgungsregion postuliert. Dies ist