Rapport sur les résultats

Consultation 2014/53: Révision partielle de la loi fédérale sur l'assurance-maladie relative au pilotage du domaine ambulatoire · 167 pages

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Mit der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Einflussnahme von Bund und SO Kantonen auf das ambulante Versorgungsangebot soll auch die noch bis Mitte 2016

geltende Zulassungsbeschränkung durch eine definitive Regelung abgelöst werden. Es ist Sache der Kantone in ihrer grundsätzlichen Verantwortung für die Gesundheitsver-

sorgung der Bevölkerung zu entscheiden, inwieweit steuernd auf das ambulante Ange-

bot Einfluss genommen werden soll oder nicht. Dementsprechend sind auch die zukünftigen Interventionsmöglichkeiten der Kantone ausschliesslich als „Kann-Formulierung“

gesetzlich zu verankern. Jeglichen Zwang der Kantone zur Intervention und des damit

einhergehenden administrativen Aufwandes lehnen wir ab.

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt stimmt der vorgeschlagenen Teilrevision BS des KVG betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs unter Vorbehalt der unter Zif-

fer 2 aufgeführten Punkte und Anliegen grundsätzlich zu. lnsbesondere begrüsst der

Kanton Basel-Stadt, dass mit der vorliegenden Teilrevision des KVG anstelle einer all-

fälligen weiteren Verlängerung der Zulassungseinschränkung für Leistungserbringer

eine definitive, nachhaltige Lösung für eine differenzierte Steuerung des ambulanten

Versorgungsangebots geschaffen wird. Die für die Kantone vorgesehenen fakultativen

lnterventionsmöglichkeiten sind wichtig, da davon auszugehen ist, dass auch in Zukunftinsbesondere für den Kanton Basel-Stadt als Grenzkanton - regulierende Massnahmen zur Vermeidung einer Über- oder Unterversorgung in der ambulanten Gesundheitsver-

sorgung notwendig sein werden. Zudem wird mittels freiwillig zu treffender lnterventi-

onsmassnahmen den Unterschieden bezüglich der ambulanten Versorgungssituation in den einzelnen Kantonen sowie dem föderalistischen Prinzip Rechnung getragen. Wir

halten bei dieser Gelegenheit jedoch fest, dass neben den vorgesehenen lnterventionsmöglichkeiten weitere Massnahmen zur Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden

und finanzierbaren Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung erforderlich sein wer-

den. Mit Blick auf die Findung tragfähiger Lösungen sollten die erforderlichen Massnahmen wie bisher unter Einbezug der verschiedenen Akteure entwickelt werden. Ferner

weisen wir darauf hin, dass die Vorlage keine Übergangsregelung für die Zeit nach dem Auslaufen der geltenden, bis Ende Juni 2016 befristeten Zulassungsregelung vorsieht.

Sie äussert sich nicht zur Frage, ob die Kantone, wenn die kantonalen Beschränkungen sowie die bundesrätlichen Höchstzahlen für jeden Kanton wegfallen und die neue Be-

darfsplanung der Kantone aber noch nicht vorliegt, allenfalls die geltenden Beschrän-

kungen befristet für weiter anwendbar erklären können. Sollte dieser Fall eintreten,

muss wiederum von einer zeitlichen Lücke in der Steuerung des ambulanten Bereichs

ausgegangen werden, die ein weiteres Mal zu einer unkontrollierten Zunahme der Pra-

xisbewilligungen führen könnte.

lm Grundsatz begrüssen wir die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die freiwil- SH lige Intervention der Kantone bei bestehender Unter- oder Überversorgung im ambulanten Bereich. Zur Begründung sowie zu weitergehenden Ausführungen verweisen wir auf die Stellungnahme der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren vom 3. September 2014, der wir uns vollumfänglich anschlies-

sen.

Verschiedene Kantone haben in den letzten Jahren die gesetzlich zur Verfügung ste- AR henden Instrumente zur Steuerung der ambulanten Versorgung in unterschiedlicher

Ausprägung zur Anwendung gebracht und nach eigenen Aussagen damit auch eine

Wirkung in gewünschter Richtung erzielen können. Dies sind insbesondere grenznahe

Kantone, welche ohne entsprechende Massnahmen einen grossen Zuwachs an Leis-

tungserbringern aus dem angrenzenden Ausland beobachten. Es ist auch in Zukunft zu erwarten, dass die heutige, zuweilen sowohl aus der Perspektive einer Über- oder auch einer Unterversorgung problematische Ungleichverteilung des ambulanten Angebots

bezüglich Fachgebiet und Region auch zukünftig bestehen wird und verschiedene Kantone diesbezüglich einen Handlungsbedarf feststellen werden.

Für den Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden ist es wichtig, dass zukünftige In-

terventionsmöglichkeiten der Kantone in jedem Fall als „Kann-Formulierung“ gesetzlich

verankert werden sollen und es den Kantonen jederzeit freistehen muss, entsprechende