Rapport sur les résultats
Consultation 2014/85: Révision partielle de l'ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal) et l'ordonnance sur les prestations dans l'assurance obligatoire des soins en cas de maladie (OPAS) · 147 pages
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1) Nutzenbewertung
Seitens der Interpharma begrüssen wir die zurzeit laufenden Arbeiten für die Nutzenbewertung. Wesentlich ist für uns dabei eine faire, differenzierte und transparente Bewertung des Mehrnutzens für die soziale Krankenversicherung in Nutzenkategorien, so wie dies im Konsens-Papier des SwissHTA-Projekts vorgeschlagen wurde. Die Nutzenbewertung ist zwar nicht direkt Gegenstand der Teilrevision, muss aber trotzdem erwähnt werden, weil wir in der Vorlage eine starke Tendenz zu einer rigiden, wenig innovations- und patientenfreundlichen Praxis des BAG feststellen. Würden die vom EDI vorgeschlagenen Änderungen zur KVV und KLV umgesetzt, so stünde dies unseres Erachtens in unauflösbarem Widerspruch zum zentralen Anliegen, eine faire Nutzenbewertung für alle Originalpräparate zu erreichen.
2) Ausgewogene Gewichtung von APV und TQV
Dass der Bundesrat, im Widerspruch zum KVG, welches grösstenteils auf das inländische Preisniveau bzw. auf die Nutzenbewertung gleicher oder ähnlicher Medikamente im Inland abstellt, sowie ausgerechnet zu einem Zeitpunkt massiver Währungsfluktuationen und eines starken Schweizer Frankens, den APV zum alleinigen Kriterium für die Preisüberprüfung machte, führte im Jahre 2012 zum Konflikt. Die gleichmässige Berücksichtigung von APV und TQV entspricht dem Willen der eidgenössischen Räte und war bereits Gegenstand einer Revisionsvorlage zum KVG, welche aus anderen Gründen scheiterte (vgl. dazu die Wortprotokolle des NR und des SR zur ersten Managed Care Vorlage). Ein Ausgleich von Kaufkraftdisparitäten und eine Abfederung des Effekts sinkender Wechselkurse im Ausland durch eine ausgewogene Berücksichtigung von APV und TQV war Bestandteil der gemeinsamen Eingaben für das neue Preissystem von Interpharma und Krankenkassen, ist heute politisch breit abgestützt und die gesetzeskonforme (Wieder-) Berücksichtigung des TQV bei der 3-Jahres-Überprüfung war zentraler Bestandteil der anfangs 2013 erzielten Einigung. Eine ausgewogene Gewichtung beider Faktoren, welche durch den Einbezug des TQV die Nutzenbewertung zumindest in jedem Fall gleich mitberücksichtigt und damit den Zufallseffekt des APV abfedert, ist für uns ein zwingender Bestandteil der Teilrevision. Dabei muss die Gewichtung im Regelfall bedeuten, dass der Effekt des APV mittels Gewichtung um die Hälfte reduziert wird, da sich am TQV "ceteris paribus" nichts ändert. Eine Ausnahme bilden diejenigen, wohl eher seltenen Fälle, in denen aufgrund von signifikanten neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen ein neuer therapeutischer Quervergleich angemessen ist. Die Reduktion der Abhängigkeit vom reinen Auslandpreisvergleich und damit von den Währungseffekten ist umso wichtiger als die zur Diskussion stehende Erweiterung des Länderkorbs eine erneute Verschlechterung der Preissituation bringen wird. Dies ist aufgrund der volkswirtschaftlichen Gegebenheiten - Bedeutung Pharmaindustrie, Kaufkraft, Lohn- und Kostenniveau in der Schweiz - nicht nachvollziehbar.
3) Relativierung des Auslandpreisvergleichs
Aufgrund der notwendigen stärkeren Berücksichtigung der Nutzenbewertung und damit des TQV im Inland sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Ergebnis des APV wegen der vorgesehenen Ausweitung des Länderkorbs auf mit der Schweiz im Pharmabereich nur bedingt wirtschaftlich vergleichbare Länder stärker zu relativieren sein wird, lässt sich die "Plafonierung auf den im Ausland resultierenden durchschnittlichen Fabrikabgabepreis" überhaupt nicht mehr rechtfertigen. Dass ausgerechnet das Pharmaland Schweiz (siehe dazu oben unsere Ausführungen unter Ziff. I der Stellungnahme) im Regelfall eine tiefere Erstattung anstrebt als Länder, die sowohl hinsichtlich Kaufkraft wie Pharmaforschung schlechter stehen als die Schweiz, macht keinen Sinn und ist schwer zu begründen. Dabei geht es für uns nicht darum den Parameter, wonach man sich beim APV am Durchschnitt der Vergleichsländer orientiert, zu ändern, aber die Deckelung. Die Berücksichtigung des TQV wie auch die Gewichtung muss ermöglichen, dass der Schweizer Preis auch über dem Durchschnitt des Länderkorbs lie-