Rapport sur les résultats
Consultation 2014/86: Collaboration en matière de cyberadministration en Suisse à partir de 2016 · 64 pages
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Rapport d'audition concernant la cyberadministration en Suisse dès 2016
Dienste angeboten werden und als einziger Grund die fehlenden Ressourcen für deren Implementierung genannt werden, erwachsen uns gewisse Zweifel. Falls nämlich der bestehende konventionelle 6b Prozess so miserabel und eine E-Gov-Lösung so attraktiv wären,
dann würde wohl eine Umsetzung durch die politisch Verantwortlichen vor Ort von alleine initiiert. Genau diese Erkenntnis hat uns ein Nachbarstaat im Zusammenhang mit der Einführung einer eID Anfangs August ebenfalls bestätigt. Leider ist Angebot nicht gleich Nachfrage, sondern was zählt ist der Nutzen an der Front.
5a Unserer Meinung nach ist es – gerade in der föderalen Schweiz – sehr wichtig, einen einheitlichen gesetzlichen Rahmen für E-Government zu schaffen. Und zwar prioritär, denn damit wären einige der im Bericht genannten Unsicherheiten ausgeräumt. Selbstverständlich können dabei die föderalen Besonderheiten der Schweiz und die üblichen Gesetze des freien Marktes nicht einfach übergangen werden, da für den Erfolg von E-Gov neben den Behörden an der Front insbesondere die Endkunden vom Nutzen überzeugt sein müssen.
Mit dem E-Gov-Gesetz sollen hauptsächlich Hürden für den Einsatz von E-Government abgebaut werden (z.B. Anforderung an die
Schriftlichkeit usw.), die Verantwortlichkeiten für E-Government bei Bund und Kantonen (und Gemeinden) klar geregelt werden sowie rechtliche Voraussetzungen für einheitliche Anreize auf allen Stufen geschaffen werden (z.B. Gebührenreduktionen wenn E-Gov-Prozess tiefere Kosten als konventioneller Prozess verursacht). Das Gesetz müsste selbstverständlich auch einen gewissen Zwang schaffen, E-Gov-Prozesse innerhalb der Verwaltungen umzusetzen und verlangen, dass gewisse Messgrössen als Grundlagen für faktenbasierte Entscheide erfasst werden müssen.
5b Parallel dazu müssen sehr rasch einheitliche technische Normen und Richtlinien erarbeitet werden, so dass interoperable und sichere Lösungen entstehen. Diese Normen und Richtlinien sollten verbindliche technische und organisatorische Vorgaben für Datenschutz und Datensicherheit im E-Gov-Bereich machen. Die technischen Normen und Richtlinien würden dann mit den Ausführungsbestimmungen zum E-Gov-Gesetz mit einer Übergangsfrist für Verbindlich erklärt. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist es wichtig, dass bei E-Government-Vorhaben frühzeitig die Aspekte des Datenschutzes und der IKT-Sicherheit berücksichtigt und damit geeignete Massnahmen getroffen werden. Umgekehrt sind E-Government-Bedürfnisse im Rahmen der laufenden Revision des Datenschutzgesetzes anzumelden und mit dem EDÖB abzusprechen (bspw. im Zusammenhang mit einer systematischen Verwendung der AHV-Nummer).
1a Ein zentraler Punkt ist die Information und Ausbildung aller an E-Gov-Prozessen beteiligten Stellen. Dies beginnt an der Front bei den Endkunden und den Gemeinden als wichtigste Meinungsmacher, deren Akzeptanz einer Lösung über alles entscheidet. Der Bund könnte z.B. zusammen mit den Kantonen eine einheitliche E-Gov-Informationsplattform für Behörden schaffen, auf denen u.a. ein Katalog aller in der Schweiz implementierten E-Gov-Lösungen zusammen mit einer aktuellen Bewertung durch die Endkunden aufgeführt ist (Ziele: Erkennen von guten Lösungen, Erhöhung Akzeptanz, Re-Use).
1b
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