Rapport sur les résultats
Consultation 2015/74: Iv.pa. 14.417 «Amender le régime de financement des soins» · 84 pages
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
des Heimaufenthalts ist gemäss heutiger Ergänzungsleistungsgesetzgebung in jedem Fall der Wohnsitzkanton, in welchem die betreffende Person vor Eintritt
in ein Pflegeheim ihren zivilrechtlichen Wohnsitz begründet hatte, zuständig. Es ist daher sinnvoll, die Zuständigkeit für die Restfinanzierung der
Pflegeleistungen analog zu regeln.
Nichtsdestotrotz stellen sich gewisse Fragen:
lnkongruenz: Milder vorgeschlagenen Regelung besteht zwar die Möglichkeit,
dass eine person mit Eintritt in ein Pflegeheim im Standortkanton des Heims
zivilrechtlichen Wohnsitz und Steuerdomizil begründet (und Steuern bezahlt),
die Zuständigkeit für die Restfinanzierung (und die Ausrichtung von
Ergänzungsleistungen)jedoch bei einem anderen Kanton veibieibt. Eine solche
allfällige lnkongruenz muss in Kauf genommen werden, weil die vorangehend
beschriebenen Vorteile der vorgeschlagenen Regelung höher zu gewichten
sind.
Fazit
Die neue Regelung, welche besagt, dass immer derjenige Kanton zuständig sein solle,
in welchem die betreffende Person vor Heimeintritt ihren Wohnsitz hatte
(Herkunftskanton), schafft Klarheit und wird begrüsst. Ein allfälliger Wohnsitzwechsel
bei Heimeintritt hat keinen Einfluss mehr auf die Zustäñdigkeit für die Restfinanzierung
von Pflegeleistungen. Kantone mit einem überangebot an Pflegeheimplätzen werden so nicht mehr benachteiligt.
Wir begrüssen die Ergänzung des Krankenversicherungsrechts mit der ZG vorgeschlagenen Regelung, die der im Kanton Zug bewahrten innerkantonalen
Regelung entspricht. Sie erlaubt einfach und rasch, die für die Restfinanzierung der
ambulanten und stationaren Pflege zustandige Gemeinde zu bestimmen und trägt damit zur Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei.
Le Conseil d'Etat n'a pas de remarques particulières à formuler sur le texte proposé. FR Cette disposition s'insère dans la systématique du droit fédéral et rejoint le système
applicable pour les prestations complémentaires.
Mit Inkrafttreten der Neuordnung der Pflegefinanzierung auf den 1. Januar 2011 wurden SO die Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die Pflegeleistungen
schweizweit einheitlich bestimmt, eine maximale Patientenbeteiligung definiert sowie
festgelegt, dass die Kantone die Restfinanzierung der Pflege regeln. Nachdem die
Kantone von dieser Befugnis in unterschiedlicher Weise Gebrauch machten, kommt es
im Zusammenhang mit ausserkantonal erbrachten Pflegeleistungen immer wieder zu
Finanzierungs- und Zuständigkeitsproblemen.
Zuständigkeitskonflikte sind zeitraubend und führen durch die Verzögerung zu
negativen Auswirkungen bei den betroffenen Menschen und Institutionen. Entsprechend begrüssen wir, dass mit der vorgeschlagenen Neuregelung, nach welcher immer der
Herkunftskanton für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung zuständig
ist, Klarheit und Rechtssicherheit geschaffen wird.
2.1. Zuständigkeit für die Finanzierung bzw. Restfinanzierung der Pflege
Die unterschiedlichen kantonalen Regelungen bezüglich der Restfinanzierung führen
vor allem bei Patientinnen und Patienten, die ausserkantonal Pflegeleistungen in
Anspruch nehmen, zu Finanzierungs- und Zuständigkeitsproblemen. Während knapp
die Hälfte der Kantone für die Zuständigkeit der Restfinanzierung am zivilrechtlichen
Wohnsitz anknüpft und mit dem Kriterium der Absicht des dauernden Verbleibens auch
bei einem Heimeintritt die Begründung eines neuen zivilrechtlichen Wohnsitzes zulässt,
wird in den anderen Kantonen die Zuständigkeit analog der Regelung im
Ergänzungsieistungsgesetz beurteilt. Danach führt der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt zu keiner neuen Zuständigkeit.
Der Kanton Solothurn gehört zu letzteren Kantonen und begrüsst die geplante
bundesrechtliche Regelung, mit welcher der Herkunftskanton weiterhin für die
Finanzierung zuständig bleibt. Mit der vorgeschlagenen Regelung wird insbesondere
verhindert, dass Standortkantone, die Angebote bereitstellen, gegenüber Kantonen mit
schwacher Versorgungsdichte finanziell benachteiligt werden. Zudem führt die
vorgeschlagene Regelung zu einer administrativen Entlastung beim Vollzug.