Rapport sur les résultats

Consultation 2015/74: Iv.pa. 14.417 «Amender le régime de financement des soins» · 84 pages

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des Heimaufenthalts ist gemäss heutiger Ergänzungsleistungsgesetzgebung in jedem Fall der Wohnsitzkanton, in welchem die betreffende Person vor Eintritt

in ein Pflegeheim ihren zivilrechtlichen Wohnsitz begründet hatte, zuständig. Es ist daher sinnvoll, die Zuständigkeit für die Restfinanzierung der

Pflegeleistungen analog zu regeln.

Nichtsdestotrotz stellen sich gewisse Fragen:

lnkongruenz: Milder vorgeschlagenen Regelung besteht zwar die Möglichkeit,

dass eine person mit Eintritt in ein Pflegeheim im Standortkanton des Heims

zivilrechtlichen Wohnsitz und Steuerdomizil begründet (und Steuern bezahlt),

die Zuständigkeit für die Restfinanzierung (und die Ausrichtung von

Ergänzungsleistungen)jedoch bei einem anderen Kanton veibieibt. Eine solche

allfällige lnkongruenz muss in Kauf genommen werden, weil die vorangehend

beschriebenen Vorteile der vorgeschlagenen Regelung höher zu gewichten

sind.

Fazit

Die neue Regelung, welche besagt, dass immer derjenige Kanton zuständig sein solle,

in welchem die betreffende Person vor Heimeintritt ihren Wohnsitz hatte

(Herkunftskanton), schafft Klarheit und wird begrüsst. Ein allfälliger Wohnsitzwechsel

bei Heimeintritt hat keinen Einfluss mehr auf die Zustäñdigkeit für die Restfinanzierung

von Pflegeleistungen. Kantone mit einem überangebot an Pflegeheimplätzen werden so nicht mehr benachteiligt.

Wir begrüssen die Ergänzung des Krankenversicherungsrechts mit der ZG vorgeschlagenen Regelung, die der im Kanton Zug bewahrten innerkantonalen

Regelung entspricht. Sie erlaubt einfach und rasch, die für die Restfinanzierung der

ambulanten und stationaren Pflege zustandige Gemeinde zu bestimmen und trägt damit zur Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei.

Le Conseil d'Etat n'a pas de remarques particulières à formuler sur le texte proposé. FR Cette disposition s'insère dans la systématique du droit fédéral et rejoint le système

applicable pour les prestations complémentaires.

Mit Inkrafttreten der Neuordnung der Pflegefinanzierung auf den 1. Januar 2011 wurden SO die Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die Pflegeleistungen

schweizweit einheitlich bestimmt, eine maximale Patientenbeteiligung definiert sowie

festgelegt, dass die Kantone die Restfinanzierung der Pflege regeln. Nachdem die

Kantone von dieser Befugnis in unterschiedlicher Weise Gebrauch machten, kommt es

im Zusammenhang mit ausserkantonal erbrachten Pflegeleistungen immer wieder zu

Finanzierungs- und Zuständigkeitsproblemen.

Zuständigkeitskonflikte sind zeitraubend und führen durch die Verzögerung zu

negativen Auswirkungen bei den betroffenen Menschen und Institutionen. Entsprechend begrüssen wir, dass mit der vorgeschlagenen Neuregelung, nach welcher immer der

Herkunftskanton für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung zuständig

ist, Klarheit und Rechtssicherheit geschaffen wird.

2.1. Zuständigkeit für die Finanzierung bzw. Restfinanzierung der Pflege

Die unterschiedlichen kantonalen Regelungen bezüglich der Restfinanzierung führen

vor allem bei Patientinnen und Patienten, die ausserkantonal Pflegeleistungen in

Anspruch nehmen, zu Finanzierungs- und Zuständigkeitsproblemen. Während knapp

die Hälfte der Kantone für die Zuständigkeit der Restfinanzierung am zivilrechtlichen

Wohnsitz anknüpft und mit dem Kriterium der Absicht des dauernden Verbleibens auch

bei einem Heimeintritt die Begründung eines neuen zivilrechtlichen Wohnsitzes zulässt,

wird in den anderen Kantonen die Zuständigkeit analog der Regelung im

Ergänzungsieistungsgesetz beurteilt. Danach führt der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt zu keiner neuen Zuständigkeit.

Der Kanton Solothurn gehört zu letzteren Kantonen und begrüsst die geplante

bundesrechtliche Regelung, mit welcher der Herkunftskanton weiterhin für die

Finanzierung zuständig bleibt. Mit der vorgeschlagenen Regelung wird insbesondere

verhindert, dass Standortkantone, die Angebote bereitstellen, gegenüber Kantonen mit

schwacher Versorgungsdichte finanziell benachteiligt werden. Zudem führt die

vorgeschlagene Regelung zu einer administrativen Entlastung beim Vollzug.