Rapport sur les résultats
Consultation 2015/74: Iv.pa. 14.417 «Amender le régime de financement des soins» · 84 pages
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längeren Zeitraum – von den Steuereinnahmen der betroffenen Person profitieren
konnte. Die gleiche Bestimmung gilt auch bereits im Bereich des Bundesgesetzes über
die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (HG).
Gerne teilen wir Ihnen mit, dass die vorgeschlagene Änderung für santésuisse Santésuisse grundsätzlich in die richtige Richtung geht. Die vorgeschlagene Änderung soll
sicherstellen, dass in jedem Fall klar ist, welcher Kanton für die Restfinanzierung von
Pflegeleistungen zuständig ist, die ambulant oder in einem Pflegeheim erbracht werden.
Damit wird die kantonsübergreifende Pflegeheimplanung begünstigt und Kantone, in
denen mehr Pflegeheimplätze zur Verfügung stehen als für die eigene Bevölkerung
benötigt werden, werden finanziell nicht zusätzlich benachteiligt. Auch aus Sicht der
Patientenfreizügigkeit ist die Änderung zu befürworten, da diese durch die aktuell
gültige Regelung faktisch behindert wird, was im Widerspruch zum KVG steht.
Représentants des patients a) bei Pflegeheimen Integration
Integration Handicap ist damit einverstanden, dass der bisherige Wohnsitzkanton im Handicap Falle eines Eintritts in ein ausserkantonales Pflegeheim für die Auszahlung der
Restfinanzierung zuständig sein soll. Einerseits wird damit eine Regelung getroffen, die
mit der bestehenden
Zuständigkeit im EL-Bereich übereinstimmt. Andererseits wird nur mit einer solchen
Lösung sichergestellt, dass Pflegeheime bereit sind, auch ausserkantonale Patientinnen
und Patienten aufzunehmen. Damit sind allerdings noch nicht alle Fragen gelöst: Wenn
der Wohnsitzkanton für die Pflege Normkosten oder Höchstgrenzen definiert hat,
welche tiefer liegen als die im Standortkanton anerkannten und tatsächliche
entstehenden Pflegekosten, dann bleibt unklar, wer die Kostendifferenz übernehmen
muss: Es darf unseres Erachtens weder der Leistungserbringer (Pflegeheim) sein noch
die versicherte Person; denn deren maximale Kostenbeteiligung ist in Art. 25a Abs. 5
KVG bereits festgelegt und kann nicht überschritten werden.
b) bei ambulanter Pflege
Was für den stationären Bereich Gültigkeit hat, gilt umso mehr für den ambulanten
Bereich, wo in der Regel nur kurzfristig während Besuchen und Ferien Pflegeleistungen
von den Spitex-Organisationen erbracht werden müssen. In diesen Fällen muss sich die
Rechnungsstellung nach den im Standortkanton geltenden Regelungen mit den in
diesem Kanton üblichen Formularen richten. Ohne eine solche Lösung ergibt sich ein
sowohl für die Leistungserbringer wie auch für die Versicherten enormer administrativer
Aufwand und eine stetige Unsicherheit im Falle einer interkantonal unterschiedlichen
Höhe der anerkannten Kosten. Weil die ausserkantonale ambulante Pflege
mengenmässig nicht ins Gewicht fällt, ist eine solche Regelung den finanzierenden
Wohnsitzkantonen ohne weiteres zuzumuten. Kommt eine Regelung im obigen Sinn
nicht zustande, so schlagen wir als Alternative vor, dass im ambulanten Bereich die
Restfinanzierung vom Kanton geleistet wird, in dem die ambulanten Pflegeleistungen tatsächlich erbracht werden.
Wir begrüssen es grundsätzlich, dass die SGK die Finanzierung der Parkinson ausserkantonalen Pflegeheimaufenthalte und der ambulanten Pflege verbessern und
eine Rechtslücke schliessen will. Es ist für Parkinsonbetroffene wichtig, nicht
gezwungen zu sein, das Pflegeheim des letzten Wohnsitzkantons zu berücksichtigen.
Krankheitsbedingt müssen unsere Mitglieder oft bereits in jüngeren Jahren in ein
Pflegeheim ziehen. Dabei ist die „soziale Heimat“ integrationsbedingt wichtiger ais der
letzte Wohnsitz. In diesem Sinne unterstützen wir die geplanten Änderungen.
Hingegen stehen wir der Idee kritisch gegenüber, dass der letzte Wohnsitzkanton für
die Rest-Finanzierung der Pflegekosten zuständig sein soli. Bei dieser Lösung soll der
Kanton jedoch nur den Betrag zahlen, den er selber an die Pflegeheime im eigenen
Kanton entrichtet. Es stellt sich die Frage, wer in diesen Fällen die Differenz
übernehmen muss. Solange Erspartes vorhanden ist, wird dies der oder die Betroffene
tun müssen. Was geschieht aber, wenn keine Mittel mehr vorhanden sind? Aus unserer
Sicht konnte diese Lösung – zumindest in gewissen Fällen – eine Einschränkung der
freien Wahl des Wohnortes nach sich ziehen.
Bei der ambulanten Pflege (Spitex) kann die Frage des Wohnsitzes dann eine Rolle