Rapport sur les résultats

Consultation 2015/74: Iv.pa. 14.417 «Amender le régime de financement des soins» · 84 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 28Fedlex · Rapport sur les résultats

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

längeren Zeitraum – von den Steuereinnahmen der betroffenen Person profitieren

konnte. Die gleiche Bestimmung gilt auch bereits im Bereich des Bundesgesetzes über

die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (HG).

Gerne teilen wir Ihnen mit, dass die vorgeschlagene Änderung für santésuisse Santésuisse grundsätzlich in die richtige Richtung geht. Die vorgeschlagene Änderung soll

sicherstellen, dass in jedem Fall klar ist, welcher Kanton für die Restfinanzierung von

Pflegeleistungen zuständig ist, die ambulant oder in einem Pflegeheim erbracht werden.

Damit wird die kantonsübergreifende Pflegeheimplanung begünstigt und Kantone, in

denen mehr Pflegeheimplätze zur Verfügung stehen als für die eigene Bevölkerung

benötigt werden, werden finanziell nicht zusätzlich benachteiligt. Auch aus Sicht der

Patientenfreizügigkeit ist die Änderung zu befürworten, da diese durch die aktuell

gültige Regelung faktisch behindert wird, was im Widerspruch zum KVG steht.

Représentants des patients a) bei Pflegeheimen Integration

Integration Handicap ist damit einverstanden, dass der bisherige Wohnsitzkanton im Handicap Falle eines Eintritts in ein ausserkantonales Pflegeheim für die Auszahlung der

Restfinanzierung zuständig sein soll. Einerseits wird damit eine Regelung getroffen, die

mit der bestehenden

Zuständigkeit im EL-Bereich übereinstimmt. Andererseits wird nur mit einer solchen

Lösung sichergestellt, dass Pflegeheime bereit sind, auch ausserkantonale Patientinnen

und Patienten aufzunehmen. Damit sind allerdings noch nicht alle Fragen gelöst: Wenn

der Wohnsitzkanton für die Pflege Normkosten oder Höchstgrenzen definiert hat,

welche tiefer liegen als die im Standortkanton anerkannten und tatsächliche

entstehenden Pflegekosten, dann bleibt unklar, wer die Kostendifferenz übernehmen

muss: Es darf unseres Erachtens weder der Leistungserbringer (Pflegeheim) sein noch

die versicherte Person; denn deren maximale Kostenbeteiligung ist in Art. 25a Abs. 5

KVG bereits festgelegt und kann nicht überschritten werden.

b) bei ambulanter Pflege

Was für den stationären Bereich Gültigkeit hat, gilt umso mehr für den ambulanten

Bereich, wo in der Regel nur kurzfristig während Besuchen und Ferien Pflegeleistungen

von den Spitex-Organisationen erbracht werden müssen. In diesen Fällen muss sich die

Rechnungsstellung nach den im Standortkanton geltenden Regelungen mit den in

diesem Kanton üblichen Formularen richten. Ohne eine solche Lösung ergibt sich ein

sowohl für die Leistungserbringer wie auch für die Versicherten enormer administrativer

Aufwand und eine stetige Unsicherheit im Falle einer interkantonal unterschiedlichen

Höhe der anerkannten Kosten. Weil die ausserkantonale ambulante Pflege

mengenmässig nicht ins Gewicht fällt, ist eine solche Regelung den finanzierenden

Wohnsitzkantonen ohne weiteres zuzumuten. Kommt eine Regelung im obigen Sinn

nicht zustande, so schlagen wir als Alternative vor, dass im ambulanten Bereich die

Restfinanzierung vom Kanton geleistet wird, in dem die ambulanten Pflegeleistungen tatsächlich erbracht werden.

Wir begrüssen es grundsätzlich, dass die SGK die Finanzierung der Parkinson ausserkantonalen Pflegeheimaufenthalte und der ambulanten Pflege verbessern und

eine Rechtslücke schliessen will. Es ist für Parkinsonbetroffene wichtig, nicht

gezwungen zu sein, das Pflegeheim des letzten Wohnsitzkantons zu berücksichtigen.

Krankheitsbedingt müssen unsere Mitglieder oft bereits in jüngeren Jahren in ein

Pflegeheim ziehen. Dabei ist die „soziale Heimat“ integrationsbedingt wichtiger ais der

letzte Wohnsitz. In diesem Sinne unterstützen wir die geplanten Änderungen.

Hingegen stehen wir der Idee kritisch gegenüber, dass der letzte Wohnsitzkanton für

die Rest-Finanzierung der Pflegekosten zuständig sein soli. Bei dieser Lösung soll der

Kanton jedoch nur den Betrag zahlen, den er selber an die Pflegeheime im eigenen

Kanton entrichtet. Es stellt sich die Frage, wer in diesen Fällen die Differenz

übernehmen muss. Solange Erspartes vorhanden ist, wird dies der oder die Betroffene

tun müssen. Was geschieht aber, wenn keine Mittel mehr vorhanden sind? Aus unserer

Sicht konnte diese Lösung – zumindest in gewissen Fällen – eine Einschränkung der

freien Wahl des Wohnortes nach sich ziehen.

Bei der ambulanten Pflege (Spitex) kann die Frage des Wohnsitzes dann eine Rolle