Rapport sur les résultats

Consultation 2015/74: Iv.pa. 14.417 «Amender le régime de financement des soins» · 84 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 26Fedlex · Rapport sur les résultats

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

4. Art. 25a, Abs. 5 KVG ist dahingehend zu präzisieren, dass die Kantone für sämtliche auf ihrem Gebiet anfallenden ausgewiesenen Restkosten für Pflegeleistungen

vollumfänglich aufkommen müssen. Dafür sind Kriterien zur schweizweit einheitlichen

Berechnung der Restfinanzierung zu erlassen.

5. Art. 25a, Abs. 5 KVG sollte dahingehend präzisiert werden, dass bei ausserkanto-

nalen Heimaufenthalten, die auch einen Wohnsitzwechsel begründen, jeweils der

Standortkanton des Pflegeheimes für die Festsetzung und Auszahlung der Restfi-

nanzierung zuständig ist. Bei Zuständigkeit des Herkunftskantons müsste dieser explizit dazu verpflichtet werden, auch allfällige Kostendifferenzen zum Standortkanton des

Pflegeheims zu übernehmen.

6. Art. 7a Abs. 3 KLV ist dahingehend anzupassen, dass das System der Pflegebe-

darfsstufen erweitert und die höheren Stufen mit entsprechend höherem Beitrag

entgolten werden. Es ist zudem auf eine Anpassung der Bedarfserfassungsinstrumente auf die heute komplexere Patientenstruktur in den Heimen hinzuwirken.

7. Als flankierende Massnahme zu Punkt 6 ist Art. 25a, Abs. 5 KVG dahingehend an-

zupassen, dass die versicherten Personen durch höhere oder zusätzliche Pflege-stufen nicht mehr belastet werden, z.B. durch eine Anpassung des %-Satzes ihrer

Kostenbeteiligung.

Wir begrüssen, dass die Frage der Zuständigkeit für die Restfinanzierung der K3 Pflegeleistungen geklärt werden soll. Eine entsprechende Ergänzung von Artikel 25a

Absatz 5 KVG ist deshalb sehr willkommen.

Allfällig durch diese Regelung verbleibende Restkosten der Pflege sind durch die

versicherte Person zu tragen. Gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG ist die Kostenbeteiligung

der versicherten Person jedoch auf 20 % des höchsten durch den Bundesrat

festgesetzten Pflegebeitrags beschränkt. Es ist deshalb durchaus möglich, dass durch

die unterschiedlichen kantonalen Beiträge dem Pflegeheim ungedeckte Kosten

verbleiben.

Da es administrativ für alle Seiten viel zu aufwändig wäre, diese allfälligen Restkosten

auch noch dem Herkunftskanton zu verrechnen, dürfte der Patient diesen Kostenanteil

zu tragen haben. Weil in den Materialien dieser Umstand bereits erwähnt ist, gehen wir davon aus, dass es sich dabei um eine bewusste Abweichung von Art. 25a Abs. 5 KVG handelt und somit das Pflegeheim in diesen voraussichtlich seltenen Fällen die

ungedeckten Kosten dem Patienten in Rechnung stellen darf.

Der SBK begrüsst, dass die SGK-SR den Nachbesserungsbedarf an der SBK Pflegefinanzierung erkannt hat und mit dieser Vorlage die Frage klären will, welcher

Kanton die Restfinanzierung bei ausserkantonaler Pflege leisten muss. Wir bedauern

aber, dass die SGK-SR nur diesen einen Punkt in Angriff genommen hat. Für uns

besteht ein viel weiter gehender Bedarf zur Nachbesserung der Pflegefinanzierung.

Entsprechend den Prämissen von Wirtschaftlichkeit, Selbstverantwortung, Freiheit und Senesuisse angemessener Finanzierungsregelungen lehnen wir den unterbreiteten Vorschlag zur

klar ungenügenden Finanzierung bei ausserkantonalem Leistungsbezug ab und

begrüssen den Verzicht auf die weiteren Normen zu Betreuungskosten und

Pflegemessinstrumente. Besonders enttäuscht sind wir, dass die Ständeratskommission die Chance nicht genutzt hat, dringend nötige Anpassungen in der Pflegefinanzierung

anzugehen.

Als Mitglied der IG Pflegefinanzierung unterstützt der Verband senesuisse voll und ganz die von dieser Interessengruppe eingereichte Vernehmlassungsantwort. Besonders soll nochmals unterstrichen werden, dass die vorgeschlagenen Regelungen die Probleme in der Pflegefinanzierung keineswegs lösen. Vielmehr sind weitere Anpassungen nötig

und muss sich die Finanzierung bei ausserkantonalem Leistungsbezug nach dem

Kanton richten, in dem die Pflegeleistung erbracht wird.

Die zusätzlich selbständige Beteiligung am Vernehmlassungsverfahren hat zum Zweck,

den gemeinsamen Anliegen aller Gesundheitsverbände nochmals Nachdruck zu

verleihen. Zudem erlauben wir uns nachstehend zusätzliche Erläuterungen aus Sicht

der Alters- und Pflegeheime, namentlich weshalb die unterbreitete Lösung für

ausserkantonalen Leistungsbezug besonders bei den Patienten in Pflegeheimen die

Probleme eher verstärkt als löst.