Rapport sur les résultats
Consultation 2015/74: Iv.pa. 14.417 «Amender le régime de financement des soins» · 84 pages
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2.3 Remarques sur les différentes dispositions du projet
Art. 25a, al. 5, 3e et 4e phrases, LAMal
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Cantons
Der Regierungsrat stimmt der von der Kommission vorgeschlagenen Ergänzung von LU Art. 25a Abs. 5 KVG betreffend die Regelung der interkantonalen Zuständigkeit für die Restfinanzierung analog der EL-Zuständigkeit zu. Dies insbesondere aus folgenden Gründen:
- Der Vorschlag entspricht der Regelung, wie sie der Kanton Luzern innerkantonal für die Zuständigkeit unter den Gemeinden seit 1. Januar 2011 anwendet. Die Regelung hat sich innerkantonal bewährt. Die von Ihnen vorgeschlagene Regelung erlaubt nun auch interkantonal im konkreten Einzelfall eine einfache und rasche Bestimmung der Zuständigkeit für die Restfinanzierung bei einem Eintritt in ein Pflegeheim. Langwierige Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit fallen mit der Regelung, dass die Zuständigkeit unabhängig von einem allfälligen Wechsel des zivilrechtlichen Wohnsitzes in den
Standortkanton des Heims immer beim Wohnsitz(kanton) vor Eintritt in ein Pflegeheim verbleibt, dahin.
- Mit der vorgeschlagenen Regelung wird verhindert, dass diejenigen Kantone oder Regionen, welche Angebote an Pflegeheimplätzen oder Spitexkapazitäten zur
Verfügung stellen, benachteiligt werden, indem sie für alle Personen, welche diese Angebote nutzen, die Restfinanzierung zu tragen haben. Dies könnte die Anreize für die Kantone und Gemeinden verstärken, das bereitgestellte Angebot an Pflegeleistungen auf ein Minimum zu beschränken, um damit einerseits zu verhindern, dass Personen aufgrund eines vorhandenen Angebots Ihren Wohnsitz im entsprechenden Kanton / in der entsprechenden Gemeinde begründen resp. Um zu erreichen, dass pflegebedürftige Personen möglichst in einem anderen Kanton in ein Heim eintreten. Das Interesse der Kantone und Gemeinden, die Versorgungsplanung im Bereich der Pflegeheime und der Spitexdienste auch interkantonal zu koordinieren, würde längerfristig geschwächt. Eine solche Entwicklung wäre versorgungspolitisch – vor dem Hintergrund des demografisch bedingten, steigenden Bedarfs an Pflegeleistungen – problematisch. Mit der
vorgeschlagenen Lösung kann einer solchen Entwicklung entgegengewirkt werden.
- Die vorgeschlagene Regelung erlaubt die Abstimmung der Restfinanzierung mit den Regelungen über die Ergänzungsleistungen innerhalb eines Kantons. Eine solche Abstimmung ist zwingend, ansonsten besteht im Einzelfall die Gefahr von
Finanzierungslücken oder Doppelfinanzierungen. Für die Bestimmung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen zur Mitfinanzierung des Heimaufenthalts ist gemäss heutiger Ergänzungsleistungsgesetzgebung in jedem Fall der Wohnsitzkanton, in welchem die betreffende Person vor Eintritt in ein Pflegeheim ihren zivilrechtlichen Wohnsitz
begründet hatte, zuständig. Es ist daher sinnvoll, die Zuständigkeit für die
Restfinanzierung der Pflegeleistungen analog zu regeln.
- Mit der vorgeschlagenen Regelung besteht zwar die Möglichkeit, dass eine Person mit Eintritt in ein Pflegeheim im Standortkanton des Heims zivilrechtlichen Wohnsitz und Steuerdomizil begründet (und Steuern bezahlt), die Zuständigkeit für die
Restfinanzierung (und die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen) jedoch beim
Herkunftskanton verbleibt. Eine solche allfällige Inkongruenz muss in Kauf genommen werden, weil die vorangehend beschriebenen Vorteile der vorgeschlagenen Regelung höher zu gewichten sind.
Zur vorgeschlagenen Formulierung von Artikel 25a KVG UR Wie vorgängig erwähnt, lehnen wir die vorgeschlagene neue Regelung in Artikel 25a KVG ab.
Falls die vorgesehene Ergänzung trotzdem vorgenommen wird, sind die bestehenden kantonalen Zuständigkeiten bezüglich der Restfinanzierung unbedingt zu
berücksichtigen. So sind z. B. in Uri explizit die Gemeinden für die Festlegung und Auszahlung der Pflege-Restkosten zuständig. Die vorgeschlagene Ergänzung von Artikel 25a heisst in der Konsequenz, dass in jedem Fall der Kanton für die „Festlegung