Rapport sur les résultats

Consultation 2015/74: Iv.pa. 14.417 «Amender le régime de financement des soins» · 84 pages

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

• erlaubt den Pflegebedarf / die Pflegediagnosen und die daraus folgenden

Pflegeleistungen abzuleiten

• und eignet sich für die Qualitätssicherung (Wirksamkeit, Outcome).

• Es erfüllt Validität und Reliabilität.

• Der zeitliche Anwendungsaufwand ist verhältnismässig zu der zu erbringenden

Leistung.

Der SBK lehnt das Monopol von einzelnen Instrumenten ab, weil sie dadurch verteuert und für die freiberuflichen Pflegefachpersonen kaum erschwinglich werden. Zudem gibt es heute noch kein Programm, das allen Fachbereichen der Pflege gerecht wird. zu 2.4.3

Der SBK stimmt der SGK-SR zu, dass kein Regelungsbedarf besteht, um die Messung und Eingrenzung der „Betreuungskosten" detaillierter auszugestalten. Für das KVG und auch den Tarifschutz ist nur relevant, welche Kosten als „Pflegekosten" gelten und somit gemäss Pflegefinanzierung abzurechnen sind. Wenn die Kostenkategorie „Pflege"

korrekt ermittelt und erfasst ist, besteht kein Bedarf zur zusätzlichen

Messung/Eingrenzung der „Betreuungskosten", dies würde auch zu massivem

Mehraufwand führen.

Allerdings ist es für den SBK mehr als störend, dass Heime versuchen ihre

Finanzierungslücken so zu decken, in dem die nicht ausgewiesenen Pflegeleistungen als Betreuungsleistungen dem Bewohner direkt verrechnet werden.

Die Auseinandersetzung mit den Versicherungen, welche Leistungen nun zu Pflegeleistungen gehören und welche nicht, wird die freiberufliche Arbeit aber weiterhin prägen. zu 2.4.4

Die neu geschaffene Leistung der Akut- und Übergangspflege hat sich in der Tat nicht etabliert. Dass die Versicherer und Leistungserbringer dies ändern können, indem sie Pauschalen für die Leistungen der AÜP aushandeln, glauben wir jedoch nicht. Vielmehr muss die Grundkonzeption der AÜP verbessert werden. Der SBK ist überzeugt, dass die AÜP sich nur etabliert, wenn sie für mehr als nur 2 Wochen verordnet werden kann und wenn bei stationärer AÜP die Hotellerie durch OKP und Kanton finanziert wird.

Wir fordern deshalb • eine Verlängerung der AÜP auf sechs Wochen und die Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung um weitere sechs Wochen. • dass die Leistungen der AÜP im Pflegeheim nach den Regeln der Spitalfinanzierung inklusive der Kosten für Hotellerie und Betreuung zu vergüten ist.

3. Weitere Themen mit Nachbesserungsbedarf

Die Neuordnung der Pflegefinanzierung weist unserer Meinung nach weitere

Probleme auf, bei denen wir uns eine baldige Lösung erhoffen.

Tarifschutz

Obwohl im KVG geregelt ist, dass der versicherten Person von den nicht von

Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages überwälzt werden dürfen, vertritt der Kanton Solothurn die Meinung, dass den Versicherten zusätzlich eine Wegpauschale in

Rechnung gestellt werden darf. Bei den Pflegeheimen führt die viel zu tiefe

Restfinanzierung in manchen Kantonen dazu, dass Pflegeleistungen den

Bewohner/innen als Betreuungsleistungen in Rechnung gestellt werden. Wir fordern deshalb, dass sich der Gesetzgeber klar und eindeutig dazu äussert, dass der

Tarifschutz nach Art. 44 KVG auch bei der ambulanten Pflege gilt und dass die Kantone sämtliche auf ihrem Gebiet anfallenden Pflegekosten gemäss Art. 25 KVG vollständig zu finanzieren haben.

Finanzierung von Pflegematerial

Gemäss BAG-Interpretation des KVGs könnten Pflegeheime, Spitex-Organisationen und freiberufliche Pflegefachpersonen keine Materialkosten zulasten

Krankenversicherer verrechnen. Die Finanzierung von Pflegematerialien und Mittel und Gegenständen gemäss MiGeL kann aber auch nicht im Rahmen der Restfinanzierung