Prises position
Consultation 2015/74: Iv.pa. 14.417 «Amender le régime de financement des soins» · 152 pages
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nerseits wird damit eine Regelung getroffen, die mit der bestehenden Zuständigkeit im EL-Bereich übereinstimmt. Andererseits wird nur mit einer solchen Lösung sichergestellt, dass Pflegeheime bereit sind, auch ausserkantonale Patientinnen und Patienten aufzunehmen.
Damit sind allerdings noch nicht alle Fragen gelöst: Wenn der Wohnsitzkanton für die Pflege Normkosten oder Höchstgrenzen definiert hat, welche tiefer liegen als die im Standortkanton anerkannten und tatsächliche entstehenden Pflegekosten, dann bleibt unklar, wer die Kostendifferenz übernehmen muss: Es darf unseres Erachtens weder der Leistungserbringer (Pflegeheim) sein noch die versicherte Person; denn deren maximale Kostenbeteiligung ist in Art. 25a Abs. 5 KVG bereits festgelegt und kann nicht überschritten werden.
Wir sind deshalb der Auffassung, dass der Wohnsitzkanton bei einem ausserkantonalen Pflegeheimaufenthalt die im Standortkanton gel-
tenden Normen zur Berechnung der Pflegekosten anerkennen
muss, aufgrund deren das Pflegeheim auch Rechnung zu stellen pflegt. Dies ist die einzige Lösung, die sich auch mit einem vernünftigen Aufwand für Leistungserbringer und Versicherte umsetzen lässt. Sie ist auch für den Wohnsitzkanton tragbar, da er diesen nicht nur belastet, sondern (bei billigeren ausserkantonalen Kosten) entlastet. Die Regelung von Art. 25a Abs. 5 ist entsprechend zu präzisieren.
Art. 25a Abs. 5 KVG
(...) Für die Übernahme der Restfinanzierung ist der Kanton zuständig, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat. Sie richtet sich nach den im Aufenthaltskanton massgebenden Ansätzen. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit.
b) bei ambulanter Pflege:
Was für den stationären Bereich Gültigkeit hat, gilt umso mehr für den ambulanten Bereich, wo in der Regel nur kurzfristig während Besuchen und Ferien Pflegeleistungen von den Spitex-Organisationen erbracht werden müssen. In diesen Fällen muss sich die Rechnungsstellung nach den im Standortkanton geltenden Regelungen mit den in die-
sem Kanton üblichen Formularen richten. Ohne eine solche Lösung
ergibt sich ein sowohl für die Leistungserbringer wie auch für die Versicherten enormer administrativer Aufwand und eine stetige Unsicherheit im Falle einer interkantonal unterschiedlichen Höhe der anerkannten Kosten. Weil die ausserkantonale ambulante Pflege mengenmässig nicht ins Gewicht fällt, ist eine solche Regelung den finanzierenden Wohnsitzkantonen ohne weiteres zuzumuten.