Prises position

Consultation 2015/74: Iv.pa. 14.417 «Amender le régime de financement des soins» · 152 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 147Fedlex · Rapport sur les résultats

Kommt eine Regelung im obigen Sinn nicht zustande, so schlagen wir als Alternative vor, dass im ambulanten Bereich die Restfinanzierung vom Kanton geleistet wird, in dem die ambulanten Pflegeleis-

tungen tatsächlich erbracht werden.

2. Weitere Anliegen zur Nachbesserung der Pflegefinanzierung:

a) Allgemeines:

Integration Handicap ist der Auffassung, dass beim Anlass der vorgesehenen Nachbesserung der Pflegefinanzierung nicht nur die Frage der ausserkantonal erbrachten Pflegeleistungen einer Regelung zuzuführen ist, sondern dass darüber hinaus weitere Schwachstellen im Bereich der Pflegefinanzierung gelöst werden müssten. Wir weisen in diesem Zusammenhang auf den von der IG Pflegefinanzierung dem Ständerat eingereichten Katalog über den Reformbedarf hin. Wir möchten an dieser Stelle die folgenden drei Punkte im Besonderen hervorheben.

b) Periodische Anpassung der Krankenkassenbeiträge:

Integration Handicap ist der Auffassung, dass der Bundesrat die Beiträge der Krankenversicherer periodisch (z.B. wie bei den AHV/IV-Renten alle 2 Jahre, vgl. Art. 333ter AHVG) der Lohn- und Preisentwicklung anzupassen hat. Tut er dies nicht, so verringert sich die Finanzierungsquote der Krankenversicherer an den realen Pflegekosten sukzessive und steigt die Belastung der Kantone als Restfinanzierer im selben Ausmass. Damit verstärkt bei den Kantonen den Druck und fördert unzulässige Handhabungen (zusätzliche Rechnungstellung von Wegpauschalen und von Pflegematerial, Verweigerung der Restfinanzierung bei privaten Spitexorganisationen usw.), die letztlich auch wieder die Patientinnen und Patienten treffen.

Im erläuternden Bericht wird unter Ziffer 2.4.1 zwar geltend gemacht, der Bundesrat bzw. das EDI habe schon heute einen Handlungsspielraum, weshalb kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehe.

Wenn aber die Verwaltung ihren Handlungsspielraum offensichtlich nicht im Sinne einer periodischen Anpassung nutzen will, bedarf es dennoch der Einführung einer Verpflichtung im Rahmen des Gesetzes. Integration Handicap fordert deshalb eine Ergänzung von Art. 25a Abs. 4 KVG:

Art. 25a Abs. 4 KVG

Der Bundesrat setzt die Beiträge (...) fest. Er passt sie alle zwei Jahre der Lohn- und Preisentwicklung an. (...)