Prises position
Consultation 2015/74: Iv.pa. 14.417 «Amender le régime de financement des soins» · 152 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 151Fedlex · Rapport sur les résultats
curafutura
Die innovativen Krankenversicherer
Les assureurs-maladie innovants
Gli assicuratori-malattia innovativi
Aus Sicht von curafutura lauft diese Sichtweise über die Restfinanzierung dem Wortlaut von Artikel 25a Absatz 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) zuwider: Die versicherte Persan muss demnach maximal 20 Prozent des hôchsten vom Bundesrat festgelegten KVG-Beitrags sel ber übernehmen. Das Gesetz hait darüber hinaus explizit fest: «Die Kantone regeln die Restfinanzierung.»
Es kann nun nicht sein, dass sich die Kantone der Pflicht zur Restfinanzierung im Bereich von «Deckungslücken bei ausserkantonalem Pflegeaufenthalt» entziehen kônnen. Die bestehende Bestimmung, wonach die Kantone die Restfinanzierung regeln, schliesst die Existenz solcher Deckungslücken aus. Durch die nun vorgesehene und erwünschte Prazisierung, welcher Kanton die Restfinanzierung im Einzelfall zu tragen hat, lasst sich unseres Erachtens nicht ableiten, dass die Hôhe der Restfinanzierung beschrankt und die Differenz den Pflegepatienten aufgebürdet werden kann.
Wir bitten die SGK-SR deshalb, diesen Punkt nochmals zu prüfen und eine Lôsung im Sinne der Patientinnen und Patienten zu erarbeiten .
Wir dan ken lhnen für die Berücksichtigung unserer Stellungnahme. Für Fragen stehen wir lhnen gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
curafutura
Luca Petrini
Stv. Direktor Projektleiter Gesundheitspolitik
Leiter Gesundheitspolitik
Gutenbergstrasse 14, CH -3011 Bern, +4131 310 01 80, [email protected] , www.curafutura.ch