Prises position
Consultation 2015/74: Iv.pa. 14.417 «Amender le régime de financement des soins» · 152 pages
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den musste, allfällige Deckungslücken neu selbst übernehmen. Eine solche Systemumstellung während des laufenden Pflegeheimaufenthalts ist den betroffenen (im Gegensatz zu den neu eintretenden, darüber informierten) Personen nicht zuzumuten. Wir regen deshalb an, in den Übergangsbestimmungen zur Änderung der Pflegefinanzierung Folgendes festzulegen:
«Die Restfinanzierung im Sinne von Art. 25a Abs. 5 dritter und vierter Satz gilt für Personen, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung in ein ausserkantonales Pflegeheim eintreten.»
Genehmigen Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin,
sehr geehrte Damen und Herren Ständerätinnen und Ständeräte,
den Ausdruck unserer vorzüglichen Hochachtung.
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident:
Der Staatsschreiber: