Rapport experts 2

Consultation 2017/41: Révision partielle de la loi fédérale sur l'expropriation (LEx) · 64 pages

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Generalsekretariat UVEK Motion Ritter - Entschädigung bei Enteignungen von Kulturland

stets der erlittene Schaden zu stehen. Eine Entschädigung, welche schadensfremde Merkmale zum Gegenstand hat, ist mit der Eigentumsgarantie nicht zu vereinbaren.

Es ist jedoch den Gesetzgebern grundsätzlich gestattet, unterschiedliche Schadenspositionen vorzusehen. Bezüglich der gesetzlichen Ausgestaltung des Begriffs der vollen Entschädigung definiert auf Bundesebene das EntG in Art. 19 ff. die Entschädigung anhand des Verkehrswerts. Diese Definition, die bisher nur finanzielle Aspekte abdeckt, kann auch auf nicht wirtschaftliche Inkonvenienzen erweitert werden, wobei sich die Entschädigung jedoch stets am Begriff des Schadens zu orientieren hat und weder ein Gewinn erzielt werden darf noch schadensfremde Aspekte in die Entschädigung einfliessen dürfen (z.B. künftige Nutzung des Grundstücks).

Fazit: Die Motion Ritter aus rechtlicher Sicht

Die Berechnung: der Enteignungsentschädigurig anhand dér in der Motion Ritter erwähnten Begriffe ^ marktwirtschaftlich, künftiger Nutzen des Werkes sowie Lageklassemethode - erweist sich in rechtlicher Hinsicht als nicht mit der Verfassung vereinbar. Einerseits ist zu beachten, dass die in Art. 26 Abs. 2 BV verankerte volle Entschädigung auf der Schädloshälturig basiert und gemäss der Verfassung der durch die Enteignung erlittene Schaden im Zentrum steht. Wurde auf den künftigen Nutzen abgestellt, werden, so stünde dies mit dem erlittenen Schaden in keinem Zusammenhang. Andererseits wären auch die weiteren verfassungsmässigen Prinzipien der Rechtsgleichheit urid des Willkürverbots kaum einzuhalten, da Faktoren in den Mittelpunkt gerückt würden, welche eine rechtsgleiche und willkürfreie Anwendung nicht ermöglichen. Da Art. 26 Abs. 2 BV lediglich die volle Schadlöshaltung festlegt, steht es dem Gesetzgeber j e - doch zu, diesen Schäden anders zu. definieren bzw. weitere Schadensmerkmaie zu berücksichtigen. Heute ist dér Schaden auf wirtschaftliche Inkonvenienzen

beschränkt.

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