Rapport experts 2
Consultation 2017/41: Révision partielle de la loi fédérale sur l'expropriation (LEx) · 64 pages
Fedlex · Rapport explicatif · Page 38Fedlex · Rapport explicatif
Generalsekretariat UVEK Motion Ritter - Entschädigung bei Enteignungen von Kulturland
nicht mehr Gegenstand des Marktes. Wird beispielsweise eine Autobahn oder ein Schulhaus errichtet, so können diese nicht von Privaten erworben werden, zumal der Wert der konkreten Nutzung nicht ohne Weiteres bemessen werden kann.
Die Nutzung nach der Enteignung ist eine staatliche Leistung, deren Wert nicht beziffert werden kann. Dieses Ergebnis mag insbesondere beim viel zitierten Beispiel der Enteignung zum Bau eines Golfplatzes (BGer 1 C _ 4 5 5 / 2 0 1 0 vom 7. Januar 2011) stossend wirken, da der Betreiber des Golfplatzes einen Gewinn erwirtschaften dürfte. Diesbezüglich muss jedoch beachtet werden, dass es sich bei diesem Beispiel um eine kantonale Enteignung handelte und das kantonale Recht die Erstellung von derartigen Freizeitanlagen explizit vorsah und dementsprechend die Erstellung des Golfplatzes in diesem Fall im kantonalen öffentlichen Interesse lag. Nach Bundesrecht wäre eine Enteignung für die Erstellung eines Golfplatzes nicht möglich.
Die Berücksichtigung der künftigen Nutzung ist auch im Lichte des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots äusserst problematisch. So wäre letztendlich massgebend, ob eine Turnhalle, eine Autobahn oder ein Radweg erstellt würde, was vom Eigentümer jedoch in keiner Weise beeinflusst werden kann und mit dem vom Enteigneten tatsächlich erlittenen Schaden in keinerlei Zusammenhang steht. Obschon es sich um ein und dasselbe Grundstück handelt, würde dem Enteigneten je nach Nutzung eine andere Entschädigung zustehen. Dies ist nicht sachgerecht und mag den Anforderungen an eine rechtsgleiche und willkürfreie Rechtsanwendung kaum standhalten.
Ebenfalls kritisch zu betrachten ist dieser Vorschlag aufgrund dessen, dass die Enteignungsentschädigung nicht der Gewinnerzielung dienen soll und sich einzig nach dem erlittenen Schaden zu bemessen h a t . " Die Entschädigung dient der Abgeltung eines durch die Enteignung erlittenen Schadens, die künftige Nutzung hingegen ist als schadenfremdes Element zu sehen. Die künftige Nutzung des enteigneten Grundstücks steht mit den Vermögenswerten des Enteigneten in keinem Zusammenhang. Das jeweilige Grundstück wies vor der Enteignung einen bestimmten Marktwert auf. Diesen Wert - unabhängig von der konkreten Berechnungsmethode - gilt es zu entschädigen. Wenn auf die künftige Nutzung abgestellt würde, so stünde dem Enteigneten nicht mehr diese Entschädigung zu, sondern der Enteignete wäre unabhängig vom Schaden an einem möglichen Nutzen beteiligt, was mit der verfassungsmässigen Auslegung der Wertgarantie von Art. 26 Abs. 2 BV nicht zu vereinbaren wäre. Zu beachten und von wesentlicher Bedeutung ist zudem die Tatsache, dass die künftige Nutzung in den meisten Fällen ohnehin kaum anhand von rechtlich nachvollziehbaren Kriterien in Franken gemessen oder berechnet werden kann.
Der Begriff Entschädigung trägt das Wort Schaden in sich.