Rapport experts 2

Consultation 2017/41: Révision partielle de la loi fédérale sur l'expropriation (LEx) · 64 pages

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Generalsekretariat UVEK Motion Ritter - Entschädigung bei Enteignungen von Kulturland

Einleitung

Ausgangslage

Herr Nationalrat Markus Ritter ersucht mit einer Motion (13.3196) die Gesamtrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung. In der Motion wird ausgeführt, dass bei Enteignungen die bezahlten Preise für Kulturland tief seien, sie nicht dem Marktwert entsprächen und die künftige Nutzung von Infrastrukturprojekten ignoriere. Der Motionär unterstreicht die Wirkung des im Enteignungsverfahren bezahlten Preises auf den Erhalt von Kulturland.

Der Bundesrat und das Parlament anerkennen, dass gewisse Regelungen im Enteignungsgesetz (EntG) allenfalls revisionsbedürftig sind. Beide Kammern des Parlaments stimmten dem durch den Bundesrat vorgelegten Änderungsantrag zu und erklärten die Motion für erheblich. Das Thema Enteignung und die damit verbundenen Auswirkungen sind allerdings derart vielschichtig, dass vor einer allfälligen Revision eine umfassende Auslegeordnùng angezeigt ist. Damit hat der Bund die Revisionsbedürftigkeit des EntG vertieft zu prüfen.

Das Generalsekretariat des UVEK beauftragte Wüest & Partner mit der Erstellung eines Gutachtens als Teil der Auslegeordnung zur Prüfung der Revisionsbedürftigkeit des EntG. Der vorliegende Bericht dient als Grundlage für die Vemehmlassungsvorlage und die Botschaft an das Parlament.

Generell würden gewisse Forderungen der Motion Ritter einen Paradigmenwechsel im EntG bedeuten. So sieht das EntG in Art. 19 heute vor, dass bei Enteignungen der Verkehrswert des Grundstückes entschädigt wird - unabhängig von der künftigen Verwendung des enteigneten Grundstückes. Die Motion Ritter strebt an, dass bei Enteignungen - zumindest bei Kulturland - ein höherer Preis als der Verkehrswert bezahlt werden soll, was einen Paradigmenwechsel darstellen würde. Der Motionär schlägt diesbezüglich eine marktwirtschaftliche Entschädigung vor, die sich am künftigen Nutzen des Werkes orientiert und bringt die Lageklassemethode ins Spiel. Der Gesetzgeber kann Gesetze anpassen, sofern die Änderung im Einklang mit der Verfassung steht. Vor der möglichen Umsetzung der Motion ist dementsprechend eine Prüfung der Verfassungsmässigkeit vorzunehmen.

Im vorliegenden Gutachten werden die ökonomischen wie auch die juristischen Aspekte der Motion behandelt. Wüest & Partner hat dabei mit der Studer Anwälte und Notare AG zusammengearbeitet, welche insbesondere bei den Kapiteln 2 . 1 , 4 und 6.4 ff. federführend war.