Rapport experts 2

Consultation 2017/41: Révision partielle de la loi fédérale sur l'expropriation (LEx) · 64 pages

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Generalsekretarial UVEK Motion Ritter - Entschädigung bei Enteignungen von Kulturland

tes berücksichtigt. Auch der Mehrwert eines Infrastrukturprojektes auf der enteigneten Fläche ist nicht in der Verkehrswertschätzung bzw. der Enteignung zu berücksichtigen. Massgebend ist nicht die künftige Nutzung, sondern der Verkehrswert im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung. Diese Praxis ist festgehalten im Entscheid des Bundesgerichts 1 C _ 2 4 6 / 2 0 1 1 vom 26. Oktober 2 0 1 1 , E. 6, wonach die künftige Nutzung des enteigneten Bodens durch das Gemeinwesen keinen Einfluss auf die Höhe der Entschädigung hat. Massgebend ist, wie das Land durch den Enteigneten und jeden anderen Privaten gegenwärtig nutzbar wäre.

Die heutige Rechtslage sieht im Grundsatz vor, dass ein sich durch die Enteignung ergebender möglicher Mehrwert nicht der Entschädigung angerechnet werden kann. Der Verkehrswert wird zum Zeitpunkt der Einigungsverhandlung bemessen (Art. 19 "' Abs. 1 EntG). So wird etwa Kulturland, bei welchem eine Einzonung noch nicht beschlossen oder nicht unmittelbar bevorsteht, nach dem Verkehrswert vor der Einzonung entschädigt (BGer 1 C _ 2 1 7 / 2 0 1 2 vom 6. November 2012). Umstritten sind oftmals Enteignungen, bei denen mit einer künftigen Einzonung gerechnet werden kann, eine solche jedoch noch nicht unmittelbar bevorsteht und deshalb bei der Bemessung der Entschädigung im Sinne des Entscheids des BGer 1 C _ 2 1 7 / 2 0 1 2 vom 6. November 2012 nicht berücksichtigt wird. Diesbezüglich hat das BGer im Entscheid 1 C _ 2 1 7 / 2 0 1 2 vom 6. November 2012, E. 2.3, ausdrücklich festgehalten, dass bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung lediglich jene Ein- bzw. Umzonungen berücksichtigt werden können, welche im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung feststehen oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind.

2.2 Kulturland

2.2.1 Bedeutung von Kulturland

Der Motionstext fordert, dass bei Enteignungen Bauland anders als Nicht-Bauland behandelt wird. Unter Nicht-Bauland sind alle Flächen ausserhalb von ordentlichen Bauzonen zu verstehen. Die Autoren des Gutachtens nehmen an, dass in der Motion damit vordergründig Kulturland gemeint ist, weswegen in vorliegendem Gutachten der Begriff Kulturland stellvertretend für Nicht-Bauland verwendet wird.

Der Begriff Kulturland ist uneinheitlich und unscharf definiert. In der Praxis wird darunter im Allgemeinen diejenige unbebaute Fläche verstanden, welche landwirtschaftlich genutzt wird und sich ausserhalb der Bauzone befindet.' In diesem Sinne umfasst Agrarland unter anderem Ackerland, Wiesland, Weiden, Alpen, aber auch Hecken und naturnah bewirtschaftete Feucht- und Trockenwiesen.

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