Rapport experts 2

Consultation 2017/41: Révision partielle de la loi fédérale sur l'expropriation (LEx) · 64 pages

Fedlex · Rapport explicatif · Page 61Fedlex · Rapport explicatif

Generalsekretariat UVEK Motion Ritter - Entschädigung bei Enteignungen von Kulturland

Die Motion Ritter (13.3196) im Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die Enteignung vom 20. Juni 1930 einer Totalrevision zu unterziehen.

1930 konnte noch davon ausgegangen werden, dass die Enteignung nur durch die öffentliche Hand beansprucht wird. Die Situation hat sich durch die Privatisierung wesentlich zuungunsten der Eigentümer verändert.

Es sind folgende Punkte zu beachten: Damit der Boden nicht zu günstig enteignet wird und die Enteigner wirtschaftliche Vorteile daraus erzielen, soll der Preis auch ausserhalb des Baugebietes marktwirtschaftlich bestimmt werden. Wo ein Marktwert fehlt, kommt die Lageklassemethode zur Anwendung.

Das Enteignungsrecht kann heute fast für alles beansprucht werden: Antennen, Hochwasserschutz, Leitungen, Entsorgung, ökologische Ausgleichsmassnahmen, sogar für einen Golfplatz (BGer 1 C _ 4 5 5 / 2 0 1 0 ) . Der zu gunstige Preis für Kulturland und der Umstand, dass dieses noch unüberbaut ist, fördern den sorglosen Umgang mit unserem Kulturland. Mit einer marktkonformen Entschädigung wird der haushälterische Umgang mit dem Boden gefördert. Die für Grundversorgung wichtigen Infrastrukturanlagen werden nicht behindert. Deren Erstellung könnte durch eine bessere Abgeltung der Eigentümer beschleunigt werden. Falsche Anreize müssen korrigiert werden, sodass die Möglichkeit der Enteignung nur für das Wesentliche eingeräumt werden kann.

Die Schweiz steht im Zentrum von Europa vor grossen Herausforderungen und wird in naher Zukunft grosse Infrastrukturprojekte realisieren müssen. Es muss sichergestellt sein, dass die für unser Land wichtigen Anlagen rasch erstellt werden können. Zu diesem Zweck sind die Verfahren zu vereinheitlichen und zu straffen. Eine Beschleunigung der Verfahren ist nur über kürzere Fristen und eine Beschränkung der Eigentumsrechte möglich. Dies stellt einen Eingriff des Staates in das verfassungsmässig garantierte Eigentum dar. Die Eigentümer müssen deshalb auch von der öffentlichen Hand und auch ausserhalb der Bauzone eine marktkonforme Entschädigung angeboten erhalten. Diese hat sich neben dem verursachten Schaden auch am künftigen Nutzen des Werkes zu orientieren.

59 Wüest & Partner