Progetto
Consultazione 2005/89: Revisione del diritto delle merci pericolose · 103 pagine
Fedlex · Progetto · Pagina 50Fedlex · Progetto
Änderungen ADR 07 (exkl. Tunnelregelung) Beilage 1 4.1.1.19.6 In der Spalte 2b der Tabelle folgende Änderungen vornehmen:
• Bei den UN-Nummern 1198, 1760, 1835, 1920, 2324, 2357, 2394, 2617, 2620, 2656, 2683, 2850, 2920 (dreimal), 2922, 3082 (siebenmal), 3264, 3265, 3266, 3267 und 3271 "61 °C" ändern in:
"60 °C".
• UN 1202 (Dieselkraftstoff): "EN 590:1993" ändern in:
"EN 590:2004" (zweimal).
• UN 1779: hinzufügen:
"mit mehr als 85 Masse-% Säure".
• UN 1848: hinzufügen:
"mit mindestens 10 % und weniger als 90 Masse-% Säure".
4.1.2.1 "61 °C" ändern in:
"60 °C".
4.1.2.2 Den ersten Satz durch folgenden Unterabsatz ersetzen:
"Alle metallenen IBC, alle starren Kunststoff-IBC und alle Kombinations-IBC müssen gemäss Unterabschnitt 6.5.4.4 oder 6.5.4.5 einer entsprechenden Inspektion und Prüfung unterzogen werden:
a) vor Inbetriebnahme;
b) anschliessend, je nach Fall, in Abständen von höchstens zweieinhalb oder fünf Jahren;
c) nach Reparatur oder Wiederaufarbeitung vor Wiederverwendung zur Beförderung."
Im zweiten Satz "nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung nach Absatz 6.5.4.14.3 oder nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Inspektion nach Absatz 6.5.1.6.4" ändern in:
"nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Inspektion oder Prüfung".
4.1.3.6 erhält folgenden Wortlaut:
"4.1.3.6 Druckgefässe für flüssige und feste Stoffe
4.1.3.6.1 Sofern im ADR nicht anderes angegeben ist, sind Druckgefässe, die
a) den anwendbaren Vorschriften des Kapitels 6.2 entsprechen oder
b) den im Land der Herstellung der Druckgefässe angewendeten nationalen oder internationalen Normen für die Auslegung, den Bau, die Prüfung, die Herstellung und die Inspektion entsprechen, vorausgesetzt, die Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden eingehalten und metallene Flaschen, Grossflaschen,