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Consultazione 2005/89: Revisione del diritto delle merci pericolose · 103 pagine
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Änderungen ADR 07 (exkl. Tunnelregelung) Beilage 1
4.1.3.6.8 Nachfüllbare Druckgefässe dürfen nicht mit einem Stoff befüllt werden, der von dem
zuvor enthaltenen Stoff abweicht, es sei denn, die notwendigen Massnahmen für einen Wechsel der Verwendung wurden durchgeführt.
4.1.3.6.9 Die Kennzeichnung von Druckgefässen für flüssige und feste Stoffe gemäss Unter-
abschnitt 4.1.3.6 (die nicht den Vorschriften des Kapitels 6.2 entsprechen) muss in Übereinstimmung mit den Vorschriften der zuständigen Behörde des Herstellungslandes erfolgen."
4.1.4.1
P 001 Nach "Kombinationsverpackungen" eine neue Zeile mit folgendem Wortlaut einfügen:
"Druckgefässe, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt."
In der Sondervorschrift für die Verpackung PP 1 am Ende des Absatzes a) den Strichpunkt ersetzen durch:
", oder".
Die Sondervorschrift für die Verpackung PP 2 erhält folgenden Wortlaut:
"PP 2 Für die UN-Nummer 3065 dürfen Holzfässer mit einem höchsten Fassungsraum von 250 Litern, die nicht den Vorschriften des Kapitels 6.1 entsprechen, verwendet werden."
P 002 Nach "Kombinationsverpackungen" eine neue Zeile mit folgendem Wortlaut einfügen:
"Druckgefässe, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt."
Der zweite Satz der Sondervorschrift für die Verpackung PP 37 erhält folgenden Wortlaut:
"Alle Arten von Säcken müssen in gedeckten Fahrzeugen oder geschlossenen Containern befördert oder in geschlossene starre Umverpackungen eingesetzt werden."
P 003 Folgende neue Sondervorschriften für die Verpackung hinzufügen:
"PP 17 Für die UN-Nummern 1950 und 2037 dürfen Versandstücke bei Verpackungen aus Pappe die Nettomasse von 55 kg und bei anderen Verpackungen die Nettomasse von 125 kg nicht überschreiten.
PP 87 Für UN 1950 Abfall-Druckgaspackungen, die gemäss Sondervorschrift 327 befördert werden, müssen die Verpackungen mit einem Mittel versehen sein, das jegliche freie Flüssigkeit, die während der Beförderung frei werden kann, zurückhält, z.B. absorbierendes Material. Die Verpackung muss ausreichend belüftet sein, um die Bildung einer entzündbaren Atmosphäre und einen Druckaufbau zu verhindern.
PP 88 Für die UN-Nummer 3473 müssen die Brennstoff-Kartuschen, sofern sie zusammen mit dem Gerät verpackt werden, in Innenverpackungen verpackt oder mit Polstermaterial in Aussenverpackungen eingesetzt werden, so dass