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Consultazione 2005/89: Revisione del diritto delle merci pericolose · 103 pagine

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Änderungen ADR 07 (exkl. Tunnelregelung) Beilage 1

"Sondervorschrift für die Verpackung

L 2 Für UN 1950 Druckgaspackungen muss die Grossverpackung den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen. Grossverpackungen für Abfall-Druckgaspackungen, die gemäss Sondervorschrift 327 befördert werden, müssen ausserdem mit einem Mittel versehen sein, das jegliche freie Flüssigkeit, die während der Beförderung frei werden kann, zurückhält, z.B. absorbierendes Material."

4.1.4.4

PR 1 In der Spalte "UN-Nummer" streichen:

"1366", "1370", "2445", "3051", "3052", "3053" und "3076".

PR 7 Im ersten Satz "durch eine inerte poröse Masse" ändern in:

"durch ein inertes poröses Material".

Der Absatz (2) erhält am Anfang folgenden Wortlaut:

"die Gefässe müssen durch das poröse Material vollständig ausgefüllt sein, das auch bei …".

4.1.5.5 "6.5.4" ändern in:

"6.5.6".

4.1.6.2 Im zweiten Satz "mit einer gleichmässig verteilten porösen Masse" ändern in:

"mit einem gleichmässig verteilten porösen Material".

Im zweiten Satz "diese poröse Masse" ändern in:

"dieses poröse Material".

In Absatz b) "in der Masse" ändern in:

"im Material".

4.1.8.5 "UN 3373 Diagnostische Proben oder Klinische Proben" ändern in:

"UN 3373 Biologischer Stoff, Kategorie B".

4.1.9.1.3 erhält folgenden Wortlaut:

"Ausser Gegenständen, die für die Verwendung radioaktiver Stoffe notwendig sind, darf ein Versandstück keine anderen Gegenstände enthalten. Die Wechselwirkung zwischen diesen Gegenständen und dem Versandstück darf unter den für das Baumuster anwendbaren Beförderungsbedingungen die Sicherheit des Versandstückes nicht verringern."

4.1.9.2.2 erhält folgenden Wortlaut: