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Consultazione 2005/89: Revisione del diritto delle merci pericolose · 103 pagine

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Änderungen ADR 07 (exkl. Tunnelregelung) Beilage 1

Einen neuen Absatz (13) mit folgendem Wortlaut einfügen:

"(13) Andere gefährliche Güter dürfen nicht mit ansteckungsgefährlichen Stoffen der Klasse 6.2 in ein und derselben Verpackung zusammengepackt werden, sofern diese nicht für die Aufrechterhaltung der Lebensfähigkeit, für die Stabilisierung, für die Verhinderung des Abbaus oder für die Neutralisierung der Gefahren der ansteckungsgefährlichen Stoffe erforderlich sind. Gefährliche Güter der Klasse 3, 8 oder 9 dürfen in Mengen von höchstens 30 ml in jedes Primärgefäss, das ansteckungsgefährliche Stoffe enthält, verpackt werden. Wenn diese geringen Mengen gefährlicher Güter in Übereinstimmung mit dieser Verpackungsanweisung zusammen mit ansteckungsgefährlichen Stoffen verpackt werden, müssen die übrigen Vorschriften des ADR nicht erfüllt werden."

Der bisherige Absatz (11) wird zu (14).

P 800 Der Absatz (1) erhält folgenden Wortlaut:

"(1) Druckgefässe, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt, oder".

In Absatz (2) "2,5 Litern" ändern in:

"3 Litern".

P 802 In Absatz (4) streichen:

"austenitischem".

Der Absatz (5) erhält folgenden Wortlaut:

"(5) Druckgefässe, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt."

4.1.4.2

IBC 02 Am Ende hinzufügen:

"RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung

BB Für die UN-Nummer 1203 dürfen ungeachtet der Sondervorschrift 534 (sie-2 he Abschnitt 3.3.1) Grosspackmittel (IBC) nur verwendet werden, wenn der tatsächliche Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa oder bei 55 °C höchstens 130 kPa beträgt."

IBC 08 Im zweiten Satz streichen:

"sowie die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5".

4.1.4.3

LP 02 Am Ende der Verpackungsanweisung hinzufügen: