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Consultazione 2005/89: Revisione del diritto delle merci pericolose · 103 pagine

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Änderungen ADR 07 (exkl. Tunnelregelung) Beilage 1

1.6.3.16 Bei festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks und Batterie-

Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 2007 gebaut wurden und nicht den Vorschriften des Abschnitts 4.3.2 sowie der Unterabschnitte 6.8.2.3, 6.8.2.4 und 6.8.3.4 betreffend die Tankakte entsprechen, muss spätestens bei der nächsten wiederkehrenden Prüfung mit der Aufbewahrung der Dokumente für die Tankakte begonnen werden.

1.6.3.17 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks für die Beförderung von

Stoffen der Klasse 3, Verpackungsgruppe I mit einem Dampfdruck bei 50 °C von höchstens 175 kPa (1,75 bar) (absolut), die vor dem 1. Juli 2007 gemäss den bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Vorschriften gebaut wurden und denen gemäss den bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Vorschriften die Tankcodierung L1,5BN zugeordnet wurde, dürfen bis zum 31. Dezember 2018 für die Beförderung oben genannter Stoffe weiter verwendet werden."

1.6.3.25 Einen zweiten Unterabsatz mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"Die Angabe der Art der Prüfung («P» oder «L») auf dem Tankschild gemäss Absatz 6.8.2.5.1 braucht erst bei der ersten, nach dem 1. Januar 2007 vorzunehmenden Prüfung hinzugefügt zu werden."

1.6.3.26 erhält folgenden Wortlaut:

"1.6.3.26 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks, die vor dem 1. Januar

2007 gemäss den bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2007 geltenden Vorschriften bezüglich der Kennzeichnung mit dem äusseren Auslegungsdruck gemäss Absatz 6.8.2.5.1 entsprechen, dürfen weiter verwendet werden."

"1.6.3.26 bis

1.6.3.29 (bleibt offen)" ändern in:

"1.6.3.27 bis

1.6.3.29 (bleibt offen)".

Eine neue Übergangsvorschrift mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"1.6.3.31 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge, die

nach technischen Regelwerken ausgelegt und gebaut sind, die gemäss Unterabschnitt 6.8.2.7 nicht mehr anerkannt sind, dürfen weiter verwendet werden.

"1.6.3.31 bis

1.6.3.39 (bleibt offen)" ändern in:

"1.6.3.32 bis

1.6.3.39 (bleibt offen)".

1.6.4 Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:

"1.6.4 Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC".

1.6.4.6 erhält folgenden Wortlaut:

"Tankcontainer, die vor dem 1. Januar 2007 gemäss den bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2007 gel-