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Consultazione 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 56 pagine
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Freisetzungsverordnung AS …
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Diese Verordnung soll den Menschen, die Tiere und die Umwelt sowie die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung vor dem Umgang mit Organismen, deren Stoffwechselprodukten und Abfällen schützen.
2 Sie soll zudem zusätzlich die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten sowie die Produktion von Erzeugnissen ohne gentechnisch veränderte Organismen vor dem Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen, deren Stoffwechselprodukten und Abfällen schützen.
Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Umgang mit Organismen sowie mit ihren Stoffwechselprodukten und Abfällen in der Umwelt, insbesondere mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen.
2 Für den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen gilt die Einschliessungsverordnung vom 25. August 19995.
3 Für den Arbeitnehmerschutz beim Umgang mit Mikroorganismen gilt die Verordnung vom 25. August 19996 über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen.
4 Für das Inverkehrbringen von pathogenen Organismen:
a. zur Verwendung als Pflanzenschutzmittel in der Landwirtschaft gilt die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 20057;
b. zur Verwendung als Biozidprodukt gilt die Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20058.
5 Diese Verordnung gilt nicht für den Umgang mit:
a. Organismen im Rahmen klinischer Versuche am Menschen;
b. pathogenen Organismen, die in den Anhängen 1 und 2 der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 20019 aufgeführt sind.
Art. 3 Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a. Organismen: zelluläre oder nichtzelluläre biologische Einheiten, die fähig sind, sich zu vermehren oder genetisches Material zu übertragen, insbesondere Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen; ihnen gleichgestellt sind Gemische, Gegenstände und Erzeugnisse, die solche Einheiten enthalten;
5 SR 814.912
6 SR 832.321
7SR 916.161; AS 2005 3035
8SR 813.12; AS 2005 2821