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Consultazione 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 56 pagine

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Freisetzungsverordnung AS …

b. sie gentechnisch eingebrachte Resistenzgene gegen Antibiotika enthalten, die zur Verwendung in der Human- und Veterinärmedizin zugelassen sind;

c. die für die gentechnische Veränderung verwendeten Empfängerorganismen invasiv sind.

3 In besonders empfindlichen oder schützenswerten Lebensräumen ist der direkte Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen nur zulässig, wenn er zur Verhinderung oder Behebung von Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Menschen, der Tiere und der Umwelt oder der biologischen Vielfalt und deren nachhaltiger Nutzung dient.

4 Besonders empfindliche oder schützenswerte Lebensräume sind:

a. Gebiete, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht unter Naturschutz stehen oder hohe Natur- und Landschaftswerte aufweisen, soweit die dazugehörigen Vorschriften nichts anderes bestimmen;

b. oberirdische Gewässer und ein 3 m breiter Streifen entlang solchen Gewässern;

c. unterirdische Gewässer und der Fassungsbereich S1 von Grundwasserschutzzonen nach Artikel 29 Absatz 2 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199812;

d. Wald.

Art. 9 Schutz der Produktion von Erzeugnissen ohne gentechnisch verän-

derte Organismen

1 Wer mit gentechnisch veränderten Organismen direkt in der Umwelt umgeht, muss alle notwendigen technischen, organisatorischen und personellen Massnahmen treffen, um eine unerwünschte Vermischung mit nicht gentechnisch veränderten Organismen zu verhindern; insbesondere muss sie oder er:

a. die erforderlichen Distanzen zur Produktion von Erzeugnissen ohne gentechnisch veränderte Organismen einhalten;

b. sich mit den möglicherweise betroffenen Personen absprechen und auf sie Rücksicht nehmen;

c. alle Geräte und Maschinen nach Gebrauch nach anerkannten Methoden gründlich reinigen, wenn sie auch für nicht gentechnisch veränderte Organismen eingesetzt werden;

d. Vorkehrungen für eine Verhinderung von Verlusten gentechnisch veränderter Organismen treffen; treten solche auf, so sind sie zu dokumentieren und geeignete Massnahmen zur Herstellung des Ausgangszustandes zu ergreifen;

e. alle relevanten Informationen über den Umgang aufbewahren und in geeigneter Form an die Abnehmerinnen und Abnehmer weitergeben.

12 SR 814.201