Progetto
Consultazione 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 56 pagine
Fedlex · Progetto · Pagina 4 · DeutschFedlex · Progetto · Deutsch
Freisetzungsverordnung AS …
2. Kapitel: Anforderungen an den Umgang mit Organismen in der Umwelt
1. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen
Art. 4 Sorgfalt
1 Wer mit Organismen sowie mit ihren Stoffwechselprodukten und Abfällen in der Umwelt umgeht, muss jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, damit diese:
a. den Menschen, die Tiere und die Umwelt nicht gefährden können;
b. die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung nicht beeinträchtigen.
2 Insbesondere sind die entsprechenden Vorschriften sowie die Anweisungen und Empfehlungen der Abgeberinnen und Abgeber zu befolgen.
Art. 5 Selbstkontrolle für das Inverkehrbringen
1 Wer Organismen, ihre Stoffwechselprodukte oder ihre Abfälle für den Umgang in der Umwelt in Verkehr bringen will, muss die möglichen Gefährdungen und Beeinträchtigungen für den Menschen, die Tiere, die Umwelt, die biologische Vielfalt und für deren nachhaltige Nutzung beurteilen und zur berechtigten Schlussfolgerung gelangen, dass keine solchen Gefährdungen und Beeinträchtigungen bestehen.
2 Zu diesem Zweck sind insbesondere zu beurteilen:
a. die Überlebensfähigkeit, die Ausbreitung und Vermehrung der Organismen in der Umwelt;
b. mögliche Wechselwirkungen der Organismen mit anderen Organismen und Lebensgemeinschaften sowie Auswirkungen auf Lebensräume.
3 Wer nicht gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringen will, muss die notwendigen Massnahmen ergreifen, damit sie nicht mit gentechnisch veränderten Organismen unerwünscht vermischt werden.
Art. 6 Information der Abnehmerinnen und Abnehmer
Wer Organismen, ihre Stoffwechselprodukte oder ihre Abfälle für den Umgang in der Umwelt in Verkehr bringt, muss die Abnehmerin oder den Abnehmer:
a. über die Bezeichnung sowie die gesundheits- und umweltbezogenen Eigenschaften der Organismen informieren;
b. so anweisen, dass beim vorschrifts- und anweisungsgemässen Umgang in der Umwelt der Mensch, die Tiere und die Umwelt nicht gefährdet sowie die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung nicht beeinträchtigt werden.