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Consultazione 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 56 pagine

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Freisetzungsverordnung 814.911

2. Abschnitt: Besondere Anforderungen

Art. 7 Grundsatz für gentechnisch veränderte Organismen

Wer mit gentechnisch veränderten Organismen, ihren Stoffwechselprodukten oder ihren Abfällen in der Umwelt umgeht, darf:

a. den Menschen, die Tiere oder die Umwelt nicht gefährden;

b. die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung nicht beeinträchtigen;

c. die Produktion von Erzeugnissen ohne gentechnisch veränderte Organismen und die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten nicht beeinträchtigen;

d. keine Tiere oder Pflanzen verwenden, deren Würde der Kreatur durch die gentechnische Veränderung missachtet worden ist.

Art. 8 Schutz von Mensch, Tier, Umwelt und biologischer Vielfalt vor

gentechnisch veränderten Organismen

1 Der Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen in der Umwelt muss so erfolgen, dass insbesondere:

a. die Gesundheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet werden kann, insbesondere nicht durch toxische oder allergene Stoffe;

b. keine der auf die gentechnische Veränderung zurückgehenden neuen Eigenschaften an die Wildflora oder -fauna weitergegeben werden kann;

c. die gentechnisch veränderten Organismen sich in der Umwelt nicht unkontrolliert verbreiten und vermehren können;

d. die Population geschützter oder für das betroffene Ökosystem wichtiger Organismen, insbesondere solcher, die in der Roten Liste aufgeführt oder die für das Wachstum und die Vermehrung von Pflanzen wichtig sind, nicht beeinträchtigt werden kann;

e. keine Art von Nichtzielorganismen in ihrem Bestand bedroht werden können;

f. der Stoffhaushalt der Umwelt nicht schwerwiegend oder dauerhaft gestört werden kann;

g. wichtige Funktionen des betroffenen Ökosystems, insbesondere die Fruchtbarkeit des Bodens, nicht schwerwiegend oder dauerhaft gestört werden können.

2 Mit gentechnisch veränderten Organismen darf nicht direkt in der Umwelt umgegangen werden, wenn:

a. sie nach Artikel 6 der Einschliessungsverordnung vom 25. August 199911 der Gruppe 3 oder 4 zugeordnet sind;

11 SR 814.912