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Consultazione 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 56 pagine
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Freisetzungsverordnung 814.911
h. der Bericht nach Artikel 18 Absatz 1, nachdem das BAFU dessen Richtigkeit und Vollständigkeit festgestellt hat.
Art. 46 Vertraulichkeit von Angaben
1 Die für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen Behörden behandeln die Angaben, an deren Geheimhaltung ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse besteht, vertraulich. Sie bezeichnen diese Angaben bei einer allfälligen Weitergabe an andere Behörden.
2 Wer den Behörden Unterlagen einreicht, muss:
a. die Angaben bezeichnen, die vertraulich behandelt werden sollen; und
b. das geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse begründen.
3 Will eine Behörde Angaben, deren Geheimhaltung verlangt wird, nicht vertraulich behandeln, so prüft sie, ob das geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse schutzwürdig ist. Weicht ihre Beurteilung vom Antrag der Auskunftgeberin ab, so teilt sie dieser nach vorgängiger Anhörung durch Verfügung mit, bezüglich welcher Angaben sie kein schutzwürdiges Interesse anerkennt.
Art. 47 Verzeichnisse
1 Das BAFU führt ein Verzeichnis:
a. aller bewilligten Freisetzungsversuche; aus dem Verzeichnis soll hervorgehen, ob, wann, wo, von wem und womit ein Freisetzungsversuch durchgeführt wurde;
b. der gentechnisch veränderten Organismen, deren Inverkehrbringen bewilligt wurde; die für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone teilen ihm die erforderlichen Angaben mit;
c. aller direkt ausgebrachter gentechnisch veränderter Organismen, die zum Inverkehrbringen zugelassen sind (Art. 23); aus dem Verzeichnis soll hervorgehen, was, wann, wo und zu welchem Zweck in die Umwelt ausgebracht wurde.
2 Das Verzeichnis darf keine vertraulichen Angaben enthalten und ist öffentlich zugänglich. Es kann ganz oder in Auszügen veröffentlicht werden.
6. Abschnitt: Gebühren
Art. 48
1 Für Verfügungen und Dienstleistungen des BAFU werden Gebühren nach der Gebührenverordnung BAFU vom 3. Juni 200551 erhoben.
51 SR 814.014; AS 2005 2603