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Consultazione 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 56 pagine
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Freisetzungsverordnung AS …
6 Ergibt die Kontrolle, dass Bestimmungen dieser Verordnung verletzt werden, so muss die dafür verantwortliche Person die Kosten der Kontrolle tragen. Die kontrollierende Behörde stellt ihr die Rechnung direkt zu.
Art. 40 Überprüfung der Selbstkontrolle
1 Das BAFU kann bei Organismen, die nach dieser Verordnung ohne Bewilligung in Verkehr gebracht werden dürfen, von der Inverkehrbringerin den Nachweis der Selbstkontrolle (Art. 5 und 11) verlangen und Unterlagen anfordern, wenn es Grund zur Annahme hat, dass die in Verkehr gebrachten Organismen den Menschen, die Tiere oder die Umwelt gefährden oder die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigen können. Es setzt der Inverkehrbringerin eine angemessene Frist. Es hört bei Bedarf weitere Bundesstellen an.
2 Es kann:
a. von der Inverkehrbringerin verlangen, dass sie die Selbstkontrolle innerhalb einer bestimmten Frist überprüft und, wenn nötig, ergänzt oder berichtigt;
b. Form und Inhalt der an die Abnehmerin oder den Abnehmer gerichteten Informationen bestimmen, insbesondere die Angaben zu den Eigenschaften der Organismen sowie die Empfehlungen und Anweisungen für den Umgang;
c. von der Inverkehrbringerin verlangen, dass sie ungeeignete oder irreführende Aufschriften und Angaben entfernt.
3 Kommt die Inverkehrbringerin den Aufforderungen innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so kann das BAFU das Inverkehrbringen der betreffenden Organismen verbieten.
4 Das BAFU orientiert die Kantone über die von ihm angeordneten Massnahmen.
4. Abschnitt: Überwachung der Umweltbelastung und Bekämpfung von
Organismen
Art. 41 Erhebungen
1 Das BAFU führt Erhebungen durch, die für die Beurteilung der Umweltbelastung durch bestimmte Organismen, durch bestimmte Eigenschaften von Organismen oder durch bestimmtes genetisches Material erforderlich sind.
2 Zu diesem Zweck sorgt es insbesondere für:
a. die Entwicklung geeigneter Methoden zum Nachweis dieser Organismen, Eigenschaften oder dieses genetischen Materials in der Umwelt;
b. die gezielte Untersuchung von Umweltproben auf das Vorhandensein dieser Organismen, Eigenschaften oder dieses genetischen Materials.