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Consultazione 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 56 pagine
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Freisetzungsverordnung AS …
Art. 44 Kosten
1 Kann auf Grund wissenschaftlicher Abklärungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass zwischen den Schädigungen des Menschen, der Tiere und der Umwelt sowie den Beeinträchtigungen der biologischen Vielfalt und deren nachhaltiger Nutzung und dem Vorhandensein von pathogenen oder gentechnisch veränderten Organismen bzw. ihres transgenen Erbmaterials ein kausaler Zusammenhang besteht, so trägt die Bewilligungsinhaberin die Kosten:
a. der Feststellung der Schädigung oder der Beeinträchtigung und des kausalen Zusammenhangs;
b. der Abwehr oder Behebung der Schädigung oder der Beeinträchtigung.
2 Absatz 1 gilt auch für die Inverkehrbringerin von gebietsfremden invasiven Organismen, wenn ihr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann, dass sie Verursacherin des Schadens ist.
5. Abschnitt: Zugänglichkeit von Daten
Art. 45 Öffentlichkeit der Daten
1 Die Informationen, die beim Vollzug dieser Verordnung oder anderer Bundeserlasse über den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen, mit daraus gewonnenen Erzeugnissen, mit pathogenen oder gebietsfremden Organismen erhoben werden, sind öffentlich, wenn keine überwiegenden schutzwürdigen privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2 Als schutzwürdig gilt insbesondere das Interesse an der Wahrung des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses.
3 Das BAFU informiert über die Ergebnisse der Erhebungen (Art. 41), des Monitorings (Art. 42) und der Bekämpfung (Art. 43), soweit keine überwiegenden schutzwürdigen privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen.
4 Folgende Angaben sind in jedem Fall öffentlich:
a. Name und Adresse der für den Freisetzungsversuch oder das Inverkehrbringen verantwortlichen Personen;
b. allgemeine Beschreibung der Organismen und ihrer Eigenschaften;
c. Ziel des Freisetzungsversuchs oder Verwendungszweck der Organismen, die in Verkehr gebracht werden;
d. Angabe des Orts des Freisetzungsversuchs;
e. Ortschaft, wo gentechnisch veränderte Organismen, die zum Inverkehrbringen zugelassen sind, direkt ausgebracht werden (Art. 23 Abs. 1 Bst. c);
f. Methoden und Pläne für die Überwachung der gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen in der Umwelt und für Notfallmassnahmen;
g. Zusammenfassung der Risikoermittlung und -bewertungen nach Anhang 5;