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Consultazione 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 56 pagine

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Freisetzungsverordnung 814.911

renden Gartenbaus nach der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 200144;

j. bei Biozidprodukten nach der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 200545.

2 Die zuständige Behörde informiert das BAFU und das BAG über die von ihr erlassenen Verfügungen, falls Bestimmungen dieser Verordnung betroffen sind.

Art. 39 Nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung) nach dieser

Verordnung

1 Für die nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung) von in Verkehr gebrachten Organismen, die nicht nach Artikel 38 kontrolliert werden, sind die Kantone zuständig.

2 Sie kontrollieren anhand von Stichproben oder auf Ersuchen des BAFU insbesondere, ob:

a. die Vorschriften über die Information der Abnehmerinnen (Art. 6) eingehalten werden;

b. das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter oder pathogener Organismen bewilligt ist;

c. der Umgang mit bestimmten Organismen nicht verboten ist;

d. die mit der Bewilligung für das Inverkehrbringen verknüpften Bedingungen und Auflagen eingehalten werden;

e. gentechnisch veränderte Organismen richtig gekennzeichnet sind (Art. 10);

f. die vom BAFU nach Absatz 4 angeordneten Massnahmen befolgt werden.

3 Ergibt die Kontrolle, dass Bestimmungen von Absatz 2 Buchstaben b–f verletzt werden, so verfügt der Kanton, in dem:

a. die Bewilligungsinhaberin den Wohn- oder Geschäftssitz hat, die erforderlichen Massnahmen und informiert das BAFU sowie die anderen Kantone;

b. die Organismen in Verkehr gebracht worden sind, die erforderlichen Massnahmen und informiert das BAFU.

4 Ergibt die Kontrolle, dass Absatz 2 Buchstabe a oder andere Bestimmungen dieser Verordnung über das Inverkehrbringen verletzt werden, so informiert der Kanton das BAFU. Dieses nimmt die notwendigen Abklärungen vor, überprüft insbesondere, ob die Selbstkontrolle vorschriftsgemäss stattgefunden hat, und ordnet die erforderlichen Massnahmen an.

5 Die für die Kontrollen erforderlichen Proben, Nachweismittel und -methoden sind den zuständigen Behörden unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

44 SR 916.20

45 SR 813.12; AS 2005 2821