Rapport (allemand et français)

Consultation 2007/88: Ordonnance sur I'assurance-maladie (OAMal). Ordonnance sur le calcul des couts et le classement des prestations par les hopitaux et les etablissements medico-sociaux (OCP). Ordonnance sur les prestations dans I'assurance des soins (OPAS) · 178 pages

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welches mit dem Verband H+ abgesprochen wurde. Allfällige Resultate und Aarau Aussagen können für ein Spital „geschäftsschädigend" sein.

Art. 31 Bst. a): Es ist unklar, aufgrund von welchen Fakten die Qualifikation der Privatkliniken Leistungserbringer ermittelt werden soll. Alle Spitäler, die tätig sein dürfen, ver-

fügen über eine Betriebsbewilligung, mit welcher bestätigt wird, dass sie für die

Erbringung der Leistungen qualifiziert sind. Ist das nicht mehr der Fall, ist dem

Spital die Betriebsbewilligung zu entziehen. Im Text ist deshalb „... und Qualifi-

kation“ zu streichen. Dies ist überflüssig.

Art. 31 Bst. b): U.E. ist es dem Bundesamt für Statistik aufgrund rein statisti-

scher Angaben nicht möglich, aussagekräftige medizinische Qualitätsindikato-

ren zu veröffentlichen. Privatklinuken befürworten selbstverständlich die Publi-

kation von Daten zur Qualität der Leistungserbringung. Es muss dabei jedoch

sichergestellt werden, dass die Empfänger der Publikation die Tragweite und

die Bedeutung der Veröffentlichung auch richtig erfassen können. Es ist daher

unumgänglich, dass das Bundesamt für Statistik diese Publikation vorgängig mit

den Leistungserbringern abspricht.

Art. 31 Bst. d): Der Begriff der Kostenentwicklung ist unverständlich. Welche

Kosten sind gemeint? Geht es um die Kosten in den Spitälern (Löhne, Be-

triebsaufwand) oder um die Kosten für eine in einem Spital erbrachte konkrete

Leistung? Solange hier nicht klar definiert wird, was mit diesem Begriff gemeint

ist, ist einer willkürlichen Publikation Tür und Tor geöffnet. Die Kosten einer Be-

handlung sind nämlich primär abhängig von der Komplexität der zu erbringen-

den Leistungen. Ein teures Spital oder eine teure Behandlung ist möglicherwei-

se wesentlich wirtschaftlicher als ein vordergründig billiges Spital oder eine

günstige Behandlung. Der Buchstabe ist daher entweder zu streichen oder

dann neu so zu formulieren, dass dann auch ein wirklich vernünftiger und fairer

Benchmark möglich ist.

Abs 2 (neu): Die in Art. 31 zur Veröffentlichung vorgesehenen Daten bedürfen SRK einer Interpretation. Eine Veröffentlichung der Daten muss deshalb mit grösster

Zurückhaltung erfolgen und ist auf die nachweisbar objektiv vergleichbar erho-

benen Daten zu beschränken. Art. 31 ist mit einem Absatz 2 zu ergänzen:

Zur Beurteilung der Versorgung durch die Leistungserbringer gehören auch die

Daten über allfällige Wartezeiten.

a. Leistungsangebot und Qualifikation der Leistungserbringer SWISSREHA

d. streichen VAKA Vom BAG publizierte Daten können bei falscher Interpretation für die Spitäler

geschäftsschädigend sein. Dies muss nicht nur an der falschen Interpretation

der Daten liegen, sondern kann alleine in der Publikation an sich begründet

sein.

Zu a. Die Qualifikation der Leistungserbringer ist unklar und für die Öffentlichkeit

irrelevant.

Zu d. Es ist nicht klar was mit Kostenentwicklungen gemeint ist. Sind dies die

Kosten in den Kliniken, zum Beispiel Löhne und Medikamente? Sind damit die

Gesamtausgaben für die in einem Spital erbrachten Leistungen gemeint? Die

Problematik ist bekannt und darf nicht so unkritisch in die Verordnung Eingang

finden.

Abs. 2 (neu): Das Bundesamt berücksichtigt dabei insbesondere die Menge, die

Schwere der Krankheiten und die Implikation der Aussagen.

„1 Das BAG veröffentlicht …“ santésuisse „Das Bundesamt für Statistik stellt gemäss Art. 22a Abs. 3 des Gesetzes die

Daten innert sechs Monaten nach Beendigung der Beobachtungsperiode den

Krankenversicherern pro Leistungserbringer zur Verfügung.“Dieser Absatz ent-

spricht dem Willen des Gesetzgebers. Die Lieferung der Daten innerhalb der

genannten Frist ist für die Preisverhandlungen unabdingbar.

Zurzeit findet ein Wettbewerb um die Hoheit der Erhebung und Veröffentlichung Stadt ZH von Qualitätsindikatoren statt. Die IVQ, H+ und andere Verbände aber auch der

Bund (vgl. Artikel 31 KVV) wollen diese Lücke besetzen. Es ist mit der Veröf-